Artikel 18 VO (EU) 2019/1239
Nationale Koordinatoren
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zuständige nationale Behörde mit einem klaren rechtlichen Mandat zum nationalen Koordinator für das EMSWe. Der nationale Koordinator
- a)
- dient Nutzern und der Kommission als die nationale Kontaktstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;
- b)
- koordiniert die Anwendung dieser Verordnung durch die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats und deren Zusammenarbeit;
- c)
- koordiniert die Maßnahmen zur Gewährleistung der Verteilung der Daten und der Verbindung mit den einschlägigen Systemen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.