Artikel 18 VO (EU) 2019/1239

Nationale Koordinatoren

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zuständige nationale Behörde mit einem klaren rechtlichen Mandat zum nationalen Koordinator für das EMSWe. Der nationale Koordinator

a)
dient Nutzern und der Kommission als die nationale Kontaktstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;
b)
koordiniert die Anwendung dieser Verordnung durch die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats und deren Zusammenarbeit;
c)
koordiniert die Maßnahmen zur Gewährleistung der Verteilung der Daten und der Verbindung mit den einschlägigen Systemen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c.

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