Artikel 2 VO (EU) 2019/1239
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr” (European Maritime Single Window environment, „EMSWe” ):
- der rechtliche und technische Rahmen für die elektronische Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Meldeverpflichtungen für Hafenaufenthalte in der Union, der aus einem Netz nationaler zentraler Meldeportale für den Seeverkehr mit harmonisierten Meldeschnittstellen besteht und den Datenaustausch über SafeSeaNet und andere einschlägige Systeme sowie gemeinsame Dienste für die Nutzerregistrierung und Zugangsverwaltung, die Adressierung, die Schiffsidentifizierung, Ortscodes und Informationen über gefährliche und umweltschädliche Güter sowie über Gesundheit umfasst;
- 2. „Schiff” :
- ein seegehendes Fahrzeug oder Fahrzeug, das in einer Meeresumgebung eingesetzt wird und einer im Anhang aufgeführten Meldeverpflichtung unterliegt;
- 3. „nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr” :
- eine auf nationaler Ebene eingerichtete und betriebene technische Plattform für den Empfang, den Austausch und die Weiterleitung von Informationen in elektronischer Form zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen; diese Plattform umfasst ein allgemein festgelegtes Management von Zugriffsrechten, ein Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle und eine grafische Nutzerschnittstelle für die Kommunikation mit Anmeldern sowie Links zu den Systemen und Datenbanken der zuständigen Behörden auf nationaler und Unionsebene; sie ermöglicht die Übermittlung von Mitteilungen oder Bestätigungen zu verschiedensten Entscheidungen, die von den beteiligten zuständigen Behörden gefasst werden können, an die Anmelder und sie könnte gegebenenfalls auch die Anbindung an andere Meldewege zulassen;
- 4. „Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle” :
- eine Middleware-Komponente im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr, durch die Informationen zwischen dem Informationssystem des Anmelders und dem einschlägigen nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr ausgetauscht werden können;
- 5. „Meldeverpflichtung” :
- die gemäß den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten und internationalen Rechtsakten sowie den dort genannten nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen vorgeschriebenen Informationen, die im Zusammenhang mit einem Hafenaufenthalt bereitzustellen sind;
- 6. „Hafenaufenthalt” :
- das Einlaufen eines Schiffes und der Aufenthalt eines Schiffes in einem Seehafen eines Mitgliedstaats sowie das Auslaufen eines Schiffes aus einem solchen Seehafen;
- 7. „Datenelement” :
- die kleinste Informationseinheit, die eine eindeutige Definition und genaue technische Merkmale wie Format, Länge und Zeichensatz aufweist;
- 8. „EMSWe-Datensatz” :
- die vollständige Liste der Datenelemente, die sich aus Meldeverpflichtungen ergeben;
- 9. „grafische Nutzerschnittstelle” :
- eine Webschnittstelle für die webbasierte wechselseitige Übermittlung von zwischen Nutzer und System ausgetauschten Daten an ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr, die den Anmeldern die manuelle Eingabe von Daten ermöglicht, unter anderem mittels harmonisierter elektronischer Arbeitsblätter und Funktionen, die es ermöglichen, Meldedatenelemente aus diesen Arbeitsblättern zu extrahieren, und die auch gemeinsame Funktionen und Merkmale umfassen, die einen einheitlichen Navigationsfluss und ein einheitliches Hochladen von Daten für die Anmelder gewährleisten;
- 10. „gemeinsamer Adressierungsdienst” :
- eine zusätzliche Dienstleistung auf freiwilliger Basis für Anmelder zum Start der direkten Datenverbindung zwischen dem System eines Anmelders und dem Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle des jeweiligen nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr;
- 11. „Anmelder” :
- jede natürliche oder juristische Person, die den Meldeverpflichtungen unterliegt, oder jede ordnungsgemäß befugte natürliche oder juristische Person, die im Auftrag jener Person im Rahmen der einschlägigen Meldeverpflichtung handelt;
- 12. „Zollbehörden” :
- die Behörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
- 13. „Datendienstleister” :
- eine natürliche oder juristische Person, die einem Anmelder im Zusammenhang mit Meldeverpflichtungen Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erbringt;
- 14. „elektronische Übermittlung von Informationen” :
- die Übermittlung von digital verschlüsselten Informationen unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann;
- 15. „Hafendiensteanbieter” :
- jede natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere Kategorien der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführten Hafendienste erbringt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).
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