Artikel 21 VO (EU) 2019/1239

Zusammenarbeit mit anderen Systemen oder Diensten zur Erleichterung von Handel und Verkehr

Soweit durch andere Unionsrechtsakte Systeme oder Dienste zur Erleichterung von Handel und Verkehr geschaffen wurden, koordiniert die Kommission die Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Systemen oder Diensten, um Synergien zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden.

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