Präambel VO (EU) 2019/1239

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um den Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen, verlangt die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) von den Mitgliedstaaten, zu akzeptieren, dass die Erfüllung der Meldeverpflichtungen für Schiffe, die in Häfen in der Union einlaufen oder aus solchen Häfen auslaufen, in elektronischer Form erfolgt, und dafür zu sorgen, dass die Informationen über ein einziges Meldeportal übermittelt werden.
(2)
Der Seeverkehr bildet das Rückgrat des Handels und der Kommunikation innerhalb des Binnenmarkts und darüber hinaus. Zur Erleichterung des Seeverkehrs und weiteren Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Schifffahrtsunternehmen sollten die Informationsverfahren für die Erfüllung der Meldeverpflichtungen, die sich aus Unionsrechtsakten, internationalen Rechtsakten und dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten für die Schifffahrtsunternehmen ergeben, weiter vereinfacht und harmonisiert werden, technologieneutral sein und somit zukunftsfähige Meldelösungen fördern.
(3)
Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben wiederholt mehr Interoperabilität und umfassendere, nutzerfreundlichere Kommunikation und Informationsflüsse gefordert, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und den Bedürfnissen von Bürgern und Unternehmen besser gerecht zu werden.
(4)
Diese Verordnung dient hauptsächlich dazu, harmonisierte Regeln für die Bereitstellung der für Hafenaufenthalte vorgeschriebenen Informationen festzulegen, insbesondere indem dafür Sorge getragen wird, dass jedem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr dieselben Datensätze auf dieselbe Weise gemeldet werden können. Ziel dieser Verordnung ist es auch, die Übermittlung von Informationen zwischen den Anmeldern, den zuständigen Behörden und den Hafendiensteanbietern im Anlaufhafen und anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Anwendung dieser Verordnung sollte keine zeitlichen oder inhaltlichen Änderungen der Meldeverpflichtungen zur Folge haben und die anschließende Speicherung und Verarbeitung von Informationen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.
(5)
Die bestehenden nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten als Grundlage für ein technologieneutrales und interoperables europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment, „EMSWe” ) weiter bestehen bleiben. Die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr sollten eine umfassende Meldeanlaufstelle für die Seeverkehrsunternehmen sein und dazu dienen, Daten von den Anmeldern zu erfassen und an alle beteiligten zuständigen Behörden und an die Hafendiensteanbieter zu verteilen.
(6)
Um die Effizienz der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr zu verbessern und sich auf künftige Entwicklungen vorzubereiten, sollte es möglich sein, bestehende Vorkehrungen in den Mitgliedstaaten beizubehalten — oder neue Vorkehrungen zu treffen —, um das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr für die Meldung ähnlicher Informationen für andere Verkehrsträger zu nutzen.
(7)
Die Anwenderschnittstellen dieser nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr aufseiten der Anmelder sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die Meldeformalitäten zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern. Diese Harmonisierung sollte dadurch erreicht werden, dass jedes nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr eine auf Unionsebene entwickelte einheitliche Schnittstellen-Software für den Austausch von Informationen zwischen den Systemen (Maschine-zu-Maschine-Kommunikation) verwendet. Die Mitgliedstaaten sollten für die Integration und die Verwaltung des Schnittstellenmoduls sowie für die regelmäßige und zeitnahe Aktualisierung der Software verantwortlich sein, wenn von der Kommission neue Versionen bereitgestellt werden. Die Kommission sollte dieses Modul entwickeln und bei Bedarf Aktualisierungen vornehmen, da angesichts der raschen Entwicklung digitaler Technologien jede technologische Lösung infolge neuer Entwicklungen schnell veraltet sein könnte.
(8)
Andere von den Mitgliedstaaten und Dienstleistern bereitgestellte Meldekanäle wie Hafeninformationssysteme könnten als optionale Meldeanlaufstellen beibehalten werden und sollten als Datendienstleister dienen können.
(9)
Damit unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für Binnenmitgliedstaaten ohne Seehäfen vermieden wird, sollten solche Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr zu entwickeln, einzurichten, zu betreiben und bereitzustellen, befreit werden. Das bedeutet, dass solche Mitgliedstaaten den Verpflichtungen, die mit der Entwicklung, der Einrichtung, dem Betrieb und der Bereitstellung eines nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr verbunden sind, nicht nachkommen müssen, solange sie die Befreiung in Anspruch nehmen.
(10)
Eine nutzerfreundliche grafische Nutzerschnittstelle mit gemeinsamen Funktionen sollte Bestandteil des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr im Hinblick auf die manuelle Meldung durch die Anmelder sein. Die Mitgliedstaaten sollten die grafische Nutzerschnittstelle für die manuelle Eingabe von Daten durch die Anmelder auch im Wege des Hochladens von harmonisierten digitalen Arbeitsblättern anbieten. Zusätzlich zur Gewährleistung gemeinsamer Funktionen sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen abstimmen, um sicherzustellen, dass sich das Nutzererlebnis bei der Bedienung jener grafischen Anwenderschnittstellen so ähnlich wie möglich gestaltet.
(11)
Neue digitale Technologien bieten zunehmend Möglichkeiten, die Effizienz des Seeverkehrssektors zu steigern und Verwaltungslasten zu verringern. Damit die Vorteile dieser neuen Technologien so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das harmonisierte Meldeumfeld im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern. Dabei sollte den Marktteilnehmern ein Spielraum für die Entwicklung neuer digitaler Technologien eingeräumt werden, und die neuen Technologien sollten auch bei einer Überprüfung dieser Verordnung berücksichtigt werden.
(12)
Die Anmelder sollten über leicht zugängliche und nutzerfreundliche nationale Webseiten mit Standards für ein einheitliches Erscheinungsbild angemessen unterstützt und über die Verfahren und technischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr informiert werden.
(13)
Das Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs ( „FAL-Übereinkommen” )(4) sieht vor, dass Behörden in jedem Fall nur die wesentlichen Meldedaten verlangen und die Anzahl der Positionen auf ein Minimum beschränken müssen. Die örtlichen Gegebenheiten erfordern jedoch möglicherweise spezifische Informationen, um die Sicherheit der Schifffahrt zu gewährleisten.
(14)
Um das Funktionieren des EMSWe zu ermöglichen, muss ein umfassender EMSWe-Datensatz erstellt werden, der alle Informationselemente enthalten sollte, die von den nationalen Behörden oder Hafenbetreibern für administrative oder betriebliche Zwecke bei einem Hafenaufenthalt eines Schiffes angefordert werden können. Bei der Festlegung des EMSWe-Datensatzes sollte die Kommission den einschlägigen Arbeiten auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Wegen des unterschiedlichen Umfangs der Meldeverpflichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sollte das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr des jeweiligen Mitgliedstaats so konzipiert sein, dass es den EMSWe-Datensatz ohne Änderungen entgegennimmt und alle sonstigen Informationen, die für den jeweiligen Mitgliedstaat nicht relevant sind, ignorieren kann.
(15)
Unter außergewöhnlichen Umständen sollte ein Mitgliedstaat in der Lage sein, von den Anmeldern zusätzliche Datenelemente zu verlangen. Solche außergewöhnlichen Umstände können eintreten, wenn beispielsweise eine dringende Notwendigkeit des Schutzes der internationalen Ordnung und Sicherheit besteht oder eine ernste Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit oder der Umwelt abzuwenden ist. Der Begriff „außergewöhnliche Umstände” sollte eng ausgelegt werden.
(16)
Die einschlägigen Meldeverpflichtungen in den Unionsrechtsakten und internationalen Rechtsvorschriften sollten im Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden. Diese Meldeverpflichtungen sollten die Grundlage für die Erstellung eines umfassenden EMSWe-Datensatzes bilden. Der Anhang sollte eine Bezugnahme auf die einschlägigen Kategorien von Meldeverpflichtungen auf nationaler Ebene enthalten und die Mitgliedstaaten sollten die Kommission darum ersuchen können, den EMSWe-Datensatz auf der Grundlage der in ihren nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen enthaltenen Meldeverpflichtungen zu ändern. In den Unionsrechtsakten, mit denen der EMSWe-Datensatz aufgrund einer in den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen enthaltenen Meldeverpflichtung geändert wird, sollte explizit auf die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen Bezug genommen werden.
(17)
Werden Informationen von den nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr an die zuständigen Behörden verteilt, so sollte die Übermittlung den gemeinsamen Datenanforderungen, Formaten und Codes für die Meldeverpflichtungen und -förmlichkeiten gemäß den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten entsprechen und über die darin festgelegten IT-Systeme, z. B. die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, erfolgen.
(18)
Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die auf nationaler Ebene und auf Unionsebene eingerichteten SafeSeaNet-Systeme berücksichtigt werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) auch weiterhin den Austausch und die Verteilung der über das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr entgegengenommenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern sollten.
(19)
Häfen sind nicht der Endbestimmungsort von Waren. Die Effizienz der Hafenaufenthalte von Schiffen hat Auswirkungen auf die gesamte Logistikkette, wenn Güter und Personen in die Häfen und aus ihnen heraus befördert werden. Um die Interoperabilität und Multimodalität des Seeverkehrs und dessen reibungslose Integration in die gesamte Logistikkette zu gewährleisten und andere Verkehrsträger zu unterstützen, sollten die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr den Austausch relevanter Informationen, z. B. Einlauf- und Auslaufzeiten, in ähnlichen Rahmen ermöglichen wie sie für andere Verkehrsträger entwickelt worden sind.
(20)
Um den Seeverkehr effizienter zu gestalten und Dopplungen der zu betrieblichen Zwecken zu übermittelnden Schiffsmeldungen bei einem Hafenaufenthalt zu begrenzen, sollten die von den Anmeldern über ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr abgegebenen Informationen auch bestimmten anderen Stellen wie Hafen- oder Terminalbetreibern zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, dies ist vom Anmelder autorisiert worden und es wird berücksichtigt, dass die Vertraulichkeit zu wahren ist, sensible Geschäftsinformationen nicht offengelegt werden dürfen und rechtliche Beschränkungen zu beachten sind. Diese Verordnung zielt darauf ab, den Umgang mit Daten bei der Erfüllung der Meldeverpflichtungen entsprechend dem Grundsatz der einmaligen Erfassung zu verbessern.
(21)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 muss für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben werden, die den Zollbehörden elektronisch vorgelegt werden muss. Angesichts der Bedeutung, die die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für die Beherrschung von Sicherheitsrisiken und finanziellen Risiken haben, wird derzeit ein spezielles elektronisches System für die Übermittlung und Verwaltung der summarischen Eingangsanmeldungen im Zollgebiet der Union entwickelt. Daher wird es nicht möglich sein, summarische Eingangsanmeldungen über das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle zu übermitteln. Da aber einige der mit der summarischen Eingangsanmeldung übermittelten Datenelemente auch für die Erfüllung anderer zollrechtlicher und maritimer Meldeverpflichtungen erforderlich sind, wenn ein Schiff einen Hafen in der Union anläuft, sollte EMSWe auch die Datenelemente der summarischen Eingangsanmeldung verarbeiten können. Auch die Möglichkeit, dass das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr relevante Informationen abfragen kann, die bereits mit der summarischen Eingangsanmeldung übermittelt wurden, sollte erwogen werden.
(22)
Um Meldeanforderungen vollständig zu harmonisieren, sollten Zollbehörden, Behörden für den Seeverkehr und andere einschlägige Behörden sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene zusammenarbeiten. Nationale Koordinatoren mit spezifischen Zuständigkeiten sollten die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit und das reibungslose Funktionieren der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr verbessern.
(23)
Um die Wiederverwendung der über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr abgegebenen Informationen zu ermöglichen und die Informationsübermittlung für die Anmelder zu vereinfachen, ist es erforderlich, gemeinsame Datenbanken vorzusehen. Eine EMSWe-Schiffsdatenbank, die eine Referenzliste mit Angaben zu den Schiffen und deren Befreiungen von Meldeformalitäten umfasst, wie sie den jeweiligen nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr gemeldet wurden, sollte eingerichtet werden. Um Anmeldern die Übermittlung von Informationen zu erleichtern, sollte eine gemeinsame Standortdatenbank eingerichtet werden, die eine Referenzliste mit Ortscodes führt, in der u. a. der UN-Code für Ortsbezeichnungen in Handel und Transport (UN/LOCODE), die SafeSeaNet-spezifischen Codes sowie die im Globalen integrierten Schifffahrtsinformationssystem (GISIS) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) eingetragenen Codes von Hafenanlagen enthalten sind. Darüber hinaus sollte eine gemeinsame Gefahrgut-Datenbank eingerichtet werden, die eine Liste gefährlicher und umweltschädlicher Güter enthält, die dem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr gemäß der Richtlinie 2002/59/EG und dem FAL-7 der IMO gemeldet werden müssen, wobei die relevanten Datenelemente aus den IMO-Übereinkommen und -Codes zu berücksichtigen sind.
(24)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) erfolgen.
(25)
Das EMSWe und die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr sollten keine weitere Verarbeitung personenbezogener Daten begründen als die, die für ihr Funktionieren erforderlich ist, und sie sollten nicht dazu verwendet werden, neue Zugriffsrechte für personenbezogene Daten zu gewähren.
(26)
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung und Änderung des EMSWe-Datensatzes und die Bestimmung von Definitionen, Kategorien und Datenspezifikationen für die Datenelemente zu ergänzen, und um den Anhang zur Aufnahme bestehender nationaler Meldeverpflichtungen sowie zur Berücksichtigung etwaiger neuer Meldeverpflichtungen, die in Unionsrechtsakten beschlossen wurden, zu ändern. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die gemeinsamen Datenanforderungen, Formate und Codes, die in den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten und internationalen Rechtsakten festgelegt sind, eingehalten werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(9) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(27)
Bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass bereits im Vorfeld transparente Konsultationen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Vertretern der Wirtschaft stattfinden.
(28)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) ausgeübt werden.
(29)
Insbesondere sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die funktionalen und technischen Spezifikationen, Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Anwendung des harmonisierten Schnittstellenmoduls und die zugehörigen harmonisierten Elemente der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr festzulegen. Der Kommission sollten auch Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für gemeinsame Dienste des EMSWe festzulegen.
(30)
Die vorliegende Verordnung sollte sich auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) stützen, die die Bedingungen festlegt, zu denen die Mitgliedstaaten bestimmte elektronische Identifizierungsmittel für natürliche und juristische Personen anerkennen, die einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterliegen. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 legt die Voraussetzungen dafür fest, dass Nutzer ihre elektronischen Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel für den Online-Zugang zu öffentlichen Diensten in grenzübergreifenden Situationen nutzen können.
(31)
Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Es sollten Informationen gesammelt werden, die als Grundlage für diese Evaluierung dienen und es ermöglichen, die Leistungsfähigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele zu bewerten. Die Kommission sollte auch unter anderen Optionen den Mehrwert der Einrichtung eines zentralisierten und harmonisierten europäischen Meldesystems, beispielsweise einer zentralen Meldeschnittstelle, bewerten.
(32)
Die Richtlinie 2010/65/EU sollte daher mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben werden.
(33)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) angehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 265.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juni 2019.

(3)

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

(4)

Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs ( „FAL-Übereinkommen” ) vom 9. April 1965, geändert am 8. April 2016, Standard 1.1.

(5)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(6)

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

(7)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(9)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.