Artikel 1 VO (EU) 2019/124

Gegenstand

(1) In der vorliegenden Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2019 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2020;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020, es sei denn in den Artikeln 27, 28 und 41 sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt, und Aufwandsbeschränkungen im Zusammenhang mit Fischsammelgeräten (FADs);
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2019;
d)
die in Artikel 29 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in jenem Artikel genannten Zeiträume im Jahr 2019 und 2020.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.