Artikel 2 VO (EU) 2019/124
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:
- a)
- Fischereifahrzeuge der Union;
- b)
- Drittlandschiffe in Unionsgewässern.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
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