Artikel 3 VO (EU) 2019/124

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)
„Drittlandschiff” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;
b)
„Freizeitfischerei” nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
c)
„internationale Gewässer” die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;
d)
„zulässige Gesamtfangmenge” ( „total allowable catch” , TAC)

i)
in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
ii)
in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

e)
„Quote” einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;
f)
„analytische Bewertungen” mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;
g)
„Maschenöffnung” die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission(1);
h)
„Fischereiflottenregister der Union” das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;
i)
„Fischereilogbuch” das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.