ANHANG IV VO (EU) 2019/124

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)

1.
Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 60
Frankreich 37
Union 97

2.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 364
Frankreich 130
Italien 30
Zypern 20(2)
Malta 54(2)
Union 598

3.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien 16
Italien 12
Union 28

4.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen:

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge(3)
Zypern(4) Griechenland(5) Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta(6) Portugal
Ringwadenfänger 1 1(7) 16 19 22 6 1 0
Langleinenfänger 23(8) 0 0 35 8 49 61 0
Köderschiffe 0 0 0 0 37 69 0 76(9)
Handleinenfänger 0 0 12 0 33(10) 1 0 0
Trawler 0 0 0 0 57 0 0 0
Kleine Fischereifahrzeuge 0 13 0 0 130 599 52 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(11) 0 42 0 0 0 0 0 0

Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ
Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta
Ringwadenfänge Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen
Langleinenfänger Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen
Köderschiffe Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen
Handleinenfänger Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen
Trawlers Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen
Sonstige Fahrzeuge der handwerk-lichen Fischerei Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen

5.
Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Mitgliedstaat Anzahl Tonnaren(12)
Spanien 5
Italien 6
Portugal 3

6.
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität
Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen)
Spanien 10 11852
Italien 13 12600
Griechenland 2 2100
Zypern 3 3000
Kroatien 7 7880
Malta 6 12300

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Spanien 6300
Italien 3764
Griechenland 785
Zypern 2195
Kroatien 2947
Malta 8786
Portugal 350

7.
Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe
Irland 50
Spanien 730
Frankreich 151
Vereinigtes Königreich 12
Portugal 310

8.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen

Mitgliedstaat Höchstanzahl Ringwadenfischer Höchstanzahl Langleinenfischer
Spanien 23 190
Frankreich 11
Portugal 79
Union 34 269

Fußnote(n):

(1)

Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(2)

Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 Tabelle A Fußnote 4 oder Fußnote 6 dieses Anhangs durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.

(3)

Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(4)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(6)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(7)

Dieses Fischereifahrzeug darf 2019 nicht eingesetzt werden.

(8)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(9)

Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.

(10)

Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(11)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(12)

Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(13)

Die Gesamtaufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen (entspricht einer Einsatzkapazität für die Aufzucht von 350 Tonnen) fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.

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