ANHANG IV VO (EU) 2019/124
ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)
- 1.
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Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
Spanien 60 Frankreich 37 Union 97
- 2.
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Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
Spanien 364 Frankreich 130 Italien 30 Zypern 20(2) Malta 54(2) Union 598
- 3.
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Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen
Kroatien 16 Italien 12 Union 28
- 4.
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Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen:
Tabelle A
Anzahl der Fischereifahrzeuge(3) Zypern(4) Griechenland(5) Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta(6) Portugal Ringwadenfänger 1 1(7) 16 19 22 6 1 0 Langleinenfänger 23(8) 0 0 35 8 49 61 0 Köderschiffe 0 0 0 0 37 69 0 76(9) Handleinenfänger 0 0 12 0 33(10) 1 0 0 Trawler 0 0 0 0 57 0 0 0 Kleine Fischereifahrzeuge 0 13 0 0 130 599 52 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(11) 0 42 0 0 0 0 0 0 Tabelle B
Gesamtkapazität in BRZ Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänge Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Langleinenfänger Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Köderschiffe Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Handleinenfänger Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Trawlers Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Sonstige Fahrzeuge der handwerk-lichen Fischerei Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen
- 5.
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Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf
Mitgliedstaat Anzahl Tonnaren(12) Spanien 5 Italien 6 Portugal 3
- 6.
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Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann
Tabelle A
Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Spanien 10 11852 Italien 13 12600 Griechenland 2 2100 Zypern 3 3000 Kroatien 7 7880 Malta 6 12300 Tabelle B
Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 6300 Italien 3764 Griechenland 785 Zypern 2195 Kroatien 2947 Malta 8786 Portugal 350
- 7.
-
Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:
Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Irland 50 Spanien 730 Frankreich 151 Vereinigtes Königreich 12 Portugal 310
- 8.
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Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen
Mitgliedstaat Höchstanzahl Ringwadenfischer Höchstanzahl Langleinenfischer Spanien 23 190 Frankreich 11 — Portugal — 79 Union 34 269
Fußnote(n):
- (1)
Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.
- (2)
Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 Tabelle A Fußnote 4 oder Fußnote 6 dieses Anhangs durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.
- (3)
Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
- (4)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
- (5)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.
- (6)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
- (7)
Dieses Fischereifahrzeug darf 2019 nicht eingesetzt werden.
- (8)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
- (9)
Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.
- (10)
Leinenfänger, die im Atlantik fischen.
- (11)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
- (12)
Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
- (13)
Die Gesamtaufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen (entspricht einer Einsatzkapazität für die Aufzucht von 350 Tonnen) fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.
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