Artikel 1 VO (EU) 2019/1240

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen, mit denen die Zusammenarbeit und Koordinierung der von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländern entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen durch die Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gestärkt werden soll.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agenturen der Union, den Umfang und die Verteilung der Aufgaben sowie die Berichtspflichten ihrer jeweiligen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen festzulegen; sie gilt ferner unbeschadet der Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften, der Politik oder der Praxis ihres Staates oder gemäß besonderen, mit dem Gastland oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen obliegen.

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