Präambel VO (EU) 2019/1240

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 und Artikel 79 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates(2) wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.
(2)
Der drastische Anstieg gemischter Migrationsströme in den Jahren 2015 und 2016 hat die Migrations-, Asyl- und Grenzverwaltungssysteme unter Druck gesetzt. Dies stellte die Union und die Mitgliedstaaten vor eine Herausforderung und machte deutlich, dass die Politik der Union im Bereich der Migration gestärkt werden muss, um eine koordinierte und wirksame Reaktion auf europäischer Ebene zu ermöglichen.
(3)
Ziel der Politik der Union im Bereich der Migration ist es, irreguläre und unkontrollierte Migrationsströme durch sichere und gesteuerte Einreisemöglichkeiten zu ersetzen, und zwar im Rahmen eines umfassenden Ansatzes, der darauf abzielt, im Einklang mit Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen eine effiziente Steuerung der Migrationsströme sicherzustellen.
(4)
Die Achtung der Menschenrechte ist ein Grundprinzip der Union. Die Union ist entschlossen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Migranten ungeachtet ihres Migrantenstatus in vollem Einklang mit dem Völkerrecht zu schützen. Daher sollten die von den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in Durchführung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen, insbesondere wenn schutzbedürftige Personen betroffen sind, im Einklang mit dem einschlägigen Völker- und Unionsrecht, einschließlich der Artikel 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit den Grundrechten vereinbar sein.
(5)
Um die wirksame Durchführung aller Aspekte der Politik der Union im Bereich der Zuwanderung sicherzustellen, sollten ein kohärenter Dialog und eine durchgängige Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunfts- und Transitdrittländern von Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, angestrebt werden. Diese Zusammenarbeit sollte im Einklang mit dem in der Europäischen Migrationsagenda dargelegten umfassenden Ansatz eine bessere Steuerung der Zuwanderung – auch im Hinblick auf Ausreisen und Rückführungen – ermöglichen, die Fähigkeit zur Sammlung und zum Austausch von Informationen, darunter auch Informationen über den Zugang zu internationalem Schutz und, soweit möglich und relevant, über Wiedereingliederung, unterstützen und die Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel fördern.
(6)
Die Schutzinstrumente sollten auch die im Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM) vorgesehenen Maßnahmen umfassen. Die Strategien und Möglichkeiten für eine legale Einwanderung aus Drittländern in die Union sollten auch die Arbeitsmigration, Visa für Studierende und die Familienzusammenführung umfassen, ohne die nationalen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu berühren.
(7)
Angesichts des steigenden Bedarfs an Analysen und Informationen zur Förderung faktengestützter politischer Entscheidungen und operativer Maßnahmen müssen die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sicherstellen, dass ihre Einblicke und ihr Wissen uneingeschränkt zur Erstellung eines umfassenden Lagebildes in Drittländern beitragen.
(8)
Informationen über die Zusammensetzung von Migrationsströmen sollten, soweit möglich und relevant, Angaben zu Alter, Geschlecht und Angehörigen von Migranten sowie zu unbegleiteten Minderjährigen enthalten.
(9)
Die Entsendung der derzeitigen europäischen Verbindungsbeamten für Migration in die wichtigsten Herkunfts- und Transitdrittländern wie sie in den Schlussfolgerungen der Sondersitzung der Staats- und Regierungschefs am 23. April 2015 gefordert wurde, war ein erster Schritt, um in Migrationsfragen verstärkt mit Drittländern zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit mit den von den Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zu verbessern. Aufbauend auf dieser Erfahrung sind längerfristige Entsendungen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen seitens der Kommission in Drittländern vorzusehen, um die Entwicklung und Durchführung von Unionsmaßnahmen im Bereich Migration zu unterstützen und ihre Wirkung zu maximieren.
(10)
Ziel dieser Verordnung ist es, für eine bessere Koordinierung zu sorgen und den Rückgriff auf das Netz von Verbindungsbeamten zu verbessern, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter gegebenenfalls auch Strafverfolgungsbehörden, sowie von der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländern entsandt werden, um den folgenden Prioritäten der Union wirksamer Rechnung zu tragen: Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und damit verbundener grenzüberschreitender Kriminalität wie Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Erleichterung von menschenwürdigen und wirksamen Rückführungen, Rückübernahmen und Wiedereingliederungen, Förderung des integrierten Managements der Außengrenzen der Union sowie Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung beispielsweise im Bereich des internationalen Schutzes, der Neuansiedlung und der von den Mitgliedstaaten und der Union ergriffenen Integrationsmaßnahmen vor der Ausreise. Bei dieser Koordinierung sollten die bestehenden Weisungsketten und Berichtswege zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und ihren jeweiligen Entsendebehörden sowie zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen untereinander in vollem Umfang gewahrt bleiben.
(11)
Aufbauend auf der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 soll mit der vorliegenden Verordnung insbesondere durch Einrichtung eines Mechanismus, mit dessen Hilfe die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union die Aufgaben und Funktionen ihrer Verbindungsbeamten systematischer koordinieren können, ein wirksamerer Beitrag der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zu einem funktionierenden europäischen Netz von in Drittländern entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sichergestellt werden.
(12)
Da die für Migrationsfragen zuständigen Verbindungsbeamten von verschiedenen zuständigen Behörden entsandt werden und sich ihre Aufgaben und Funktionen überschneiden können, sollten angemessene Anstrengungen unternommen werden, um die Zusammenarbeit zwischen Beamten, die in demselben Drittland oder derselben Region tätig sind, zu verbessern. Werden Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen von der Kommission oder den Agenturen der Union in die diplomatischen Vertretungen der Union in einem Drittland entsandt, so sollten sie in diesem Drittland ein Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen errichten und unterstützen. In solche Netze können gegebenenfalls auch Verbindungsbeamte aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten einbezogen werden.
(13)
Die Einrichtung eines soliden Mechanismus, der eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit aller mit Zuwanderungsfragen befassten Verbindungsbeamten sicherstellt, ist von entscheidender Bedeutung, um Informationslücken und Doppelarbeit zu minimieren und die operativen Fähigkeiten und die Wirksamkeit zu maximieren. Ein Lenkungsausschuss sollte im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union und unter Berücksichtigung ihrer Außenbeziehungen der Union Orientierungshilfe bieten und die erforderlichen Befugnisse erhalten, zweijährige Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen anzunehmen, Ad-hoc-Maßnahmen für Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen zu vereinbaren, die auf nicht bereits durch das zweijährige Arbeitsprogramm abgedeckte Prioritären und neue Bedürfnisse zugeschnitten sind, sowie Ressourcen für vereinbarte Maßnahmen bereitzustellen und sollte für ihre Ausführung verantwortlich sein. Weder die dem Lenkungsausschuss noch die den Koordinatoren der Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zugewiesenen Aufgaben sollten die Zuständigkeit der entsendenden Behörden berühren, was die Zuweisung von Aufgaben an ihre jeweiligen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen betrifft. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte der Lenkungsausschuss der Vielfalt der Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sowie den Positionen Rechnung tragen, die von den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten in Bezug auf die jeweiligen Drittländern vertreten werden.
(14)
Daher sollte der Lenkungsausschuss eine Liste von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die in Drittländern entsandt sind, erstellen und regelmäßig aktualisieren. Die Liste sollte Informationen über den Standort, die Zusammensetzung und die Tätigkeiten der verschiedenen Netze enthalten, darunter auch die Kontaktdaten und eine Zusammenfassung der Aufgaben der entsandten Verbindungsbeamten.
(15)
Die gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten sollte mit dem Ziel gefördert werden, die operative Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und auf den vom Lenkungsausschuss ermittelten Bedarf auf Unionsebene zu reagieren. Die gemeinsame Entsendung durch mindestens zwei Mitgliedstaaten sollte aus Unionsfonds unterstützt werden, die die Zusammenarbeit fördern und allen Mitgliedstaaten einen Mehrwert bieten.
(16)
Es sollten besondere Vorkehrungen für umfassendere Unionsmaßnahmen getroffen werden, um Kompetenzen der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zu entwickeln. Eine solche Kompetenzentwicklung sollte die Entwicklung gemeinsamer Basislehrpläne und Lehrgänge zur Vorbereitung auf Entsendungen, auch im Hinblick auf Grundrechte, in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agenturen der Union, umfassen und den Ausbau der operativen Fähigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zu fördern. Diese Lehrpläne sollten unverbindlich sein und die von den entsendenden Behörden erstellten nationalen Lehrpläne ergänzen.
(17)
Die Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sollten es vermeiden, Doppelarbeit zur Arbeit von Agenturen der Union und anderen Instrumenten oder Strukturen der Union, darunter auch die Arbeiten der lokalen Schengen-Kooperationsgruppen, zu leisten, und bei der Sammlung und dem Austausch von Informationen im Bereich der Zuwanderung noch wirksamer werden, indem sie sich vor allem auf operative Aspekte konzentrieren. Diese Netze sollten als Mittler und Anbieter von Informationen aus und über Drittländern fungieren, um die Agenturen der Union insbesondere dann bei der Ausübung ihrer Funktionen und Aufgaben zu unterstützen, wenn sie noch keine Kooperationsbeziehungen zu Drittländern aufgebaut haben. Zu diesem Zweck sollten diese Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und die einschlägigen Agenturen der Union enger zusammenarbeiten. Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sollten sich stets bewusst sein, dass sich ihre Handlungen auf die Funktionsweise oder die Reputation der lokalen und regionalen Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen auswirken können. Sie sollten sich daher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend verhalten.
(18)
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten, falls angezeigt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht sicherstellen, dass Informationen, die von in andere Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten erlangt werden, und strategische und operative Analyseprodukte der Agenturen der Union, die die illegale Einwanderung, eine menschenwürdige und wirksame Rückführung und Wiedereingliederung, grenzüberschreitende Kriminalität oder internationalen Schutz und Neuansiedlung betreffen, die in Drittländern tätigen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen effektiv erreichen und dass die von den Verbindungsbeamten gesammelten Informationen den einschlägigen Agenturen der Union – insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylangelegenheiten (EASO) – im Geltungsbereich ihres jeweiligen Rechtsrahmens bereitgestellt werden.
(19)
Um eine möglichst wirksame Nutzung der von den Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gesammelten Informationen zu gewährleisten, sollten diese Informationen über eine sichere webgestützte Plattform für den Austausch von Informationen im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften verfügbar sein.
(20)
Die von den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gesammelten Informationen sollten die technische und operative Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) genannten integrierten europäischen Grenzverwaltung unterstützen und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zur Entwicklung und Aktualisierung der nationalen Grenzüberwachungssysteme beitragen.
(21)
Die verfügbaren Ressourcen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sollten genutzt werden können, um die Tätigkeiten eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zu unterstützen und die gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen durch die Mitgliedstaaten zu verfolgen.
(22)
Jede Verarbeitung, einschließlich der Übermittlung, personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) erfolgen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten die Kommission und die Agenturen der Union die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) anwenden.
(23)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte dem Zweck dienen, die Rückführung von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, die Neuansiedlung von Personen, die internationalen Schutz benötigen, zu erleichtern und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einer legalen Einreise von Migranten sowie zur Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel umzusetzen. Daher ist ein Rechtsrahmen erforderlich, der die Rolle der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in diesem Zusammenhang anerkennt.
(24)
Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen müssen personenbezogene Daten verarbeiten, um die ordnungsgemäße Durchführung von Rückführungsverfahren, den erfolgreichen Vollzug von zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidungen und, soweit angezeigt und möglich, eine Wiedereingliederung zu ermöglichen. Die Bestimmungsdrittländer unterliegen eher selten Angemessenheitsbeschlüssen der Kommission nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 und haben häufig kein Rückübernahmeabkommen mit der Europäischen Union geschlossen oder beabsichtigen häufig nicht, ein entsprechendes Abkommen zu schließen oder anderweitig geeignete Garantien im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 vorzusehen. Trotz der umfassenden Bemühungen der Union bei der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, kann nicht immer gewährleistet werden, dass die betreffenden Drittländer die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger systematisch erfüllen. Von der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten geschlossene oder derzeit ausgehandelte Rückübernahmeabkommen, die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittländern nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 vorsehen, erstrecken sich daher auf eine begrenzte Anzahl solcher Drittländer. In den Fällen, in denen keine entsprechenden Abkommen bestehen, sollten personenbezogene Daten zwecks Durchführung der Rückführungsmaßnahmen der Union gemäß den Bedingungen von Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/679 von den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen übermittelt werden.
(25)
Abweichend von der Anforderung des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien sollte eine gemäß dieser Verordnung dienende Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden von Drittländern zulässig sein, um die Rückführungspolitik der Union umzusetzen. Daher sollte es für die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen möglich sein, für die Zwecke dieser Verordnung, namentlich für eine menschenwürdige und wirksame Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) nicht oder nicht mehr erfüllen, von der in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(26)
Im Interesse der betroffenen Personen sollten die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in der Lage sein, personenbezogene Daten von Personen, die internationalen Schutz benötigen und neu angesiedelt werden sollen, sowie von Personen, die legal in die Union einreisen möchten, zu verarbeiten, um ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu bestätigen. Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen arbeiten in einem Umfeld, in dem sie voraussichtlich wichtige Erkenntnisse über die Aktivitäten krimineller Organisationen erlangen können, die an Schleuserkriminalität und Menschenhandel beteiligt sind. Daher sollten sie auch in der Lage sein, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verarbeiteten personenbezogenen Daten an Strafverfolgungsbehörden und innerhalb der Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen weiterzugeben, sofern die fraglichen personenbezogenen Daten für die Prävention und Bekämpfung der irregulären Migration oder für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Schleuserkriminalität oder Menschenhandel erforderlich sind.
(27)
Ziel dieser Verordnung ist es, den Rückgriff auf das Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländern entsandt werden, zu optimieren, um die Prioritäten der Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten wirksamer umzusetzen. Derartige Prioritäten der Union umfassen die Sicherstellung einer besseren Steuerung der Migration, damit irreguläre Migrationsströme durch sichere und gesteuerte Einreisemöglichkeiten ersetzt werden können, und zwar im Wege eines umfassenden Ansatzes, der auf alle Aspekte der Zuwanderung eingeht, darunter die Prävention und Bekämpfung von Schleuserkriminalität, Menschenhandel und illegaler Einwanderung. Weitere Prioritäten der Union sind die Erleichterung einer menschenwürdigen und wirksamen Rückführung, Rückübernahme und Wiedereingliederung, die Förderung einer integrierten Verwaltung der Außengrenzen der Union sowie die Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung oder von internationalen Schutzmechanismen. Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(28)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(10) genannten Bereich gehören.
(29)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates(12) genannten Bereich gehören.
(30)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(14) genannten Bereich gehören.
(31)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist wer der durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(32)
Am 1. Oktober 2018 teilte das Vereinigte Königreich dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand mit, dass es sich an der Verabschiedung dieser Verordnung nicht beteiligen möchte. Am 31. Januar 2019 unterbreitete die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 des genannten Protokolls einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs, dass es sich an einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 enthalten sind, nicht mehr beteiligen möchte. Auf dieser Grundlage fasste der Rat am 18. Februar 2019 den Beschluss(15), dass ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung der Beschluss 2000/365/EG des Rates(16) und Anhang I Nummer 6 des Beschlusses 2004/926/EG des Rates(17) für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten, was die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 und alle späteren Änderungen daran betrifft.
(33)
Irland beteiligt sich an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls Nr. 19 und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates(18).
(34)
Die Teilnahme Irlands an dieser Verordnung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG bezieht sich auf die Zuständigkeiten der Union für die Durchführung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, an denen Irland teilnimmt.
(35)
Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juni 2019.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(6)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(9)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(11)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(12)

Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(13)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(14)

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(15)

Beschluss (EU) 2019/304 des Rates vom 18. Februar 2019 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einzelnen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nicht mehr beteiligen möchte, die in der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen enthalten sind (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 7).

(16)

Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(17)

Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70).

(18)

Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

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