Artikel 14 VO (EU) 2019/1241

Pilotprojekte für die Vermeidung unerwünschter Fänge

(1) Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten Pilotprojekte durchführen, um Methoden zu erproben, durch die unerwünschte Fänge vermieden, minimiert und verhindert werden. Bei diesen Pilotprojekten sind die Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zugrunde zu legen.

(2) Ergeben diese Pilotstudien oder andere wissenschaftliche Gutachten, dass es zu erheblichen unerwünschten Fängen kommt, bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, technische Maßnahmen zu ergreifen, um diese unerwünschten Fänge zu reduzieren.

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