Artikel 15 VO (EU) 2019/1241

Technische Maßnahmen auf regionaler Ebene

(1) Die auf regionaler Ebene ergriffenen technischen Maßnahmen sind in den folgenden Anhängen aufgeführt:

a)
in Anhang V für die Nordsee;
b)
in Anhang VI für die nordwestlichen Gewässer;
c)
in Anhang VII für die südwestlichen Gewässer;
d)
in Anhang VIII für die Ostsee;
e)
in Anhang IX für das Mittelmeer;
f)
in Anhang X für das Schwarze Meer;
g)
in Anhang XI für die Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik;
h)
in Anhang XIII für empfindliche Arten.

(2) Um regionalen Besonderheiten der betreffenden Fischereien Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erlassen, um die technischen Maßnahmen, wie in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anhängen aufgeführt, — einschließlich bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung im Zusammenhang mit Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 — zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte auf der Grundlage einer gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung und im Einklang mit den einschlägigen Artikeln von Kapitel III der vorliegenden Verordnung.

(3) Für die Zwecke der Annahme der entsprechenden delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens 24 Monate und danach jeweils 18 Monate nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten.

(4) Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen technischen Maßnahmen müssen ferner

a)
darauf abzielen, die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen;
b)
darauf abzielen, die Ziele zu erreichen und die Bedingungen einzuhalten, die in anderen auf dem Gebiet der GFP erlassenen einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt sind, insbesondere in den Mehrjahresplänen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
c)
den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;
d)
zumindest Vorteile für den Erhalt der biologischen Meeresschätze haben, die — insbesondere bezüglich der Bewirtschaftungsmuster und des Schutzes empfindlicher Arten und Lebensräume — den Maßnahmen gemäß Absatz 1 mindestens gleichwertig sind. Die potenziellen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem sind ebenfalls zu berücksichtigen.

(5) Die Anwendung der Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen gemäß Artikel 27 und gemäß Teil B der Anhänge V bis XI darf nicht zu einer Verschlechterung der am 14. August 2019 bestehenden Selektivitätsstandards, insbesondere nicht zu einer Zunahme der Fänge von Jungtieren, führen und muss darauf abzielen, die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen.

(6) In den gemeinsamen Empfehlungen, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Absatz 2 vorgelegt werden, untermauern die Mitgliedstaaten den Erlass dieser Maßnahmen durch wissenschaftliche Nachweise.

(7) Die Kommission kann den STECF auffordern, die in Absatz 2 genannten gemeinsamen Empfehlungen zu bewerten.

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