Artikel 19 VO (EU) 2019/1241
Ad-hoc-Schließungen und Verlagerungen von Fischereitätigkeiten
(1) Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Einführung von Ad-hoc-Schließungen zum Schutz von empfindlichen Arten oder von Ansammlungen von Jungfischen, Laichfischen oder Schalentieren vorgelegt werden, enthält unter anderem folgende Angaben:
- a)
- geografische Ausdehnung g und Dauer der Sperrungen;
- b)
- Art und Schwellenwerte, die zu einer Schließung führen;
- c)
- Einsatz von hoch selektiven Fanggeräten, um Zugang zu ansonsten gesperrten Gebieten zu erhalten; und
- d)
- Kontroll- und Überwachungsregelungen.
(2) Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Verlagerung von Fischereitätigkeiten vorgelegt wird, enthält unter anderem folgende Angaben:
- a)
- Arten und Schwellenwerte, die zu einer Pflicht zur Verlagerung führen;
- b)
- Abstand, den die Schiffe von ihren vorherigen Fangpositionen einhalten müssen.
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