Artikel 19 VO (EU) 2019/1241

Ad-hoc-Schließungen und Verlagerungen von Fischereitätigkeiten

(1) Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Einführung von Ad-hoc-Schließungen zum Schutz von empfindlichen Arten oder von Ansammlungen von Jungfischen, Laichfischen oder Schalentieren vorgelegt werden, enthält unter anderem folgende Angaben:

a)
geografische Ausdehnung g und Dauer der Sperrungen;
b)
Art und Schwellenwerte, die zu einer Schließung führen;
c)
Einsatz von hoch selektiven Fanggeräten, um Zugang zu ansonsten gesperrten Gebieten zu erhalten; und
d)
Kontroll- und Überwachungsregelungen.

(2) Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Verlagerung von Fischereitätigkeiten vorgelegt wird, enthält unter anderem folgende Angaben:

a)
Arten und Schwellenwerte, die zu einer Pflicht zur Verlagerung führen;
b)
Abstand, den die Schiffe von ihren vorherigen Fangpositionen einhalten müssen.

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