Artikel 21 VO (EU) 2019/1241

Naturschutzmaßnahmen

Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf den Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume vorgelegt wird, kann dazu dienen,

a)
Listen empfindlicher Arten und Lebensräume zu erstellen, die den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zufolge in der betreffenden Region am stärksten durch die Fischereitätigkeiten gefährdet werden;
b)
die Anwendung von Maßnahmen zu erläutern, die zusätzlich oder alternativ zu den in Anhang XIII genannten Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in Artikel 11 genannten Arten ergriffen werden;
c)
Informationen zur Wirksamkeit von bestehenden Schutzmaßnahmen und Überwachungsregelungen vorzulegen;
d)
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Lebensräume festzulegen;
e)
Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Fanggeräte festzulegen oder den Einsatz bestimmter Fanggeräte in einem Gebiet vollständig zu verbieten, wenn diese Fanggeräte die Erhaltung von Arten gemäß den Artikeln 10 und 11 in diesem Gebiet oder andere empfindliche Lebensräume gefährden.

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