Artikel 22 VO (EU) 2019/1241

Regionale Maßnahmen im Rahmen von befristeten Rückwurfplänen

(1) Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen zur Festlegung technischer Maßnahmen im Rahmen befristeter Rückwurfplänen, wie in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegt, so können diese Empfehlungen unter anderem Folgendes enthalten:

a)
Spezifikationen für Fanggeräte und die Vorschriften für ihren Einsatz;
b)
Spezifikationen für Änderungen an Fanggeräten oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität;
c)
Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und der Fischereitätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;
d)
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung;
e)
gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommene Ausnahmeregelungen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen, insbesondere den Schutz von Jungfischen oder Ansammlungen von Laichfischen oder Schalentieren.

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