Artikel 23 VO (EU) 2019/1241
Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die vorliegende Verordnung durch die Festlegung von Pilotprojekten zur Entwicklung von Regelungen für die vollständige Dokumentation der Fänge und Rückwürfe auf der Grundlage messbarer Ziele und Vorgaben für die Zwecke einer ergebnisorientierten Verwaltung von Fischereien ergänzt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Pilotprojekte dürfen von den in Teil B der Anhänge V bis XI genannten Maßnahmen in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet und für die Dauer von maximal einem Jahr abweichen, sofern die Pilotprojekte nachweislich dazu beitragen, dass die Ziele und Vorgaben gemäß den Artikeln 3 und 4 verwirklicht werden, und insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Selektivität der betreffenden Fanggeräte bzw. Fangmethoden zu verbessern oder ihre Umweltauswirkungen zu verringern. Der genannte Zeitraum von einem Jahr kann unter denselben Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Er ist auf höchstens 5 % der Fischereifahrzeuge in diesem Metier pro Mitgliedstaat begrenzt.
(3) Übermitteln Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen für die Festlegung von Pilotprojekten, so legen sie wissenschaftliche Nachweise vor, die die Annahme dieser Projekte stützen. Der STECF bewertet diese gemeinsamen Empfehlungen und veröffentlicht die Bewertung. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Projekts legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse, einschließlich einer detaillierten Bewertung der Veränderungen bei der Selektivität und anderen Umweltauswirkungen vor.
(4) Der STECF bewertet den Bericht gemäß Absatz 3. Wird der Beitrag des neuen Fanggeräts oder der neuen Fangmethode zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 2 positiv bewertet, kann die Kommission im Einklang mit dem AEUV den Vorschlag unterbreiten, eine allgemeine Nutzung des betreffenden Geräts oder der betreffenden Methode zuzulassen. Die Bewertung des STECF wird veröffentlicht.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu erlassen, mit denen die technischen Spezifikationen für ein System zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegt werden.
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