Artikel 24 VO (EU) 2019/1241
Durchführungsrechtsakte
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit folgenden Bestimmungen erlassen:
- a)
- Die Spezifikationen der an den Fanggeräten angebrachten Selektionsvorrichtungen gemäß Teil B der Anhänge V bis IX;
- b)
- detaillierte Vorschriften für die Spezifikationen des in Anhang V Teil D beschriebenen Fanggeräts in Bezug auf Beschränkungen bei der Konstruktion von Fanggeräten und die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen;
- c)
- detaillierte Vorschriften für die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, wenn in Anhang V Teil C Nummer 6, Anhang VI Teil C Nummer 9 und Anhang VII Teil C Nummer 4 genannte Fanggeräte eingesetzt werden;
- d)
- detaillierte Vorschriften für die zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 2 und Anhang VI Teil C Nummern 6 und 7;
- e)
- detaillierte Vorschriften für die Signale und den Einsatz von akustischen Abschreckungsvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A;
- f)
- detaillierte Vorschriften für die Konstruktion und den Einsatz von Scheuchvorrichtungen und beschwerten Leinen gemäß Anhang XIII Teil B;
- g)
- detaillierte Vorschriften über die Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen gemäß Anhang XIII Teil C.
(2) Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.
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