Artikel 24 VO (EU) 2019/1241

Durchführungsrechtsakte

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit folgenden Bestimmungen erlassen:

a)
Die Spezifikationen der an den Fanggeräten angebrachten Selektionsvorrichtungen gemäß Teil B der Anhänge V bis IX;
b)
detaillierte Vorschriften für die Spezifikationen des in Anhang V Teil D beschriebenen Fanggeräts in Bezug auf Beschränkungen bei der Konstruktion von Fanggeräten und die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen;
c)
detaillierte Vorschriften für die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, wenn in Anhang V Teil C Nummer 6, Anhang VI Teil C Nummer 9 und Anhang VII Teil C Nummer 4 genannte Fanggeräte eingesetzt werden;
d)
detaillierte Vorschriften für die zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 2 und Anhang VI Teil C Nummern 6 und 7;
e)
detaillierte Vorschriften für die Signale und den Einsatz von akustischen Abschreckungsvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A;
f)
detaillierte Vorschriften für die Konstruktion und den Einsatz von Scheuchvorrichtungen und beschwerten Leinen gemäß Anhang XIII Teil B;
g)
detaillierte Vorschriften über die Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen gemäß Anhang XIII Teil C.

(2) Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.

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