Artikel 25 VO (EU) 2019/1241

Wissenschaftliche Forschung

(1) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die wissenschaftlicher Forschung dienen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Fangtätigkeiten werden mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats durchgeführt;
b)
Besteht die Absicht, in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats solche Fangtätigkeiten durchzuführen, werden die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat (im Folgenden der „Küstenmitgliedstaat” ) mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der beteiligten Schiffe und der geplanten wissenschaftlichen Untersuchungen darüber informiert;
c)
Die Schiffe, die die Fangtätigkeiten durchführen, verfügen über eine gültige Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
d)
Auf Aufforderung des Flaggenmitgliedstaats durch den Küstenmitgliedstaat muss der Kapitän des Schiffes für die Dauer der Fangtätigkeiten einen Beobachter aus dem Küstenmitgliedstaat an Bord nehmen, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich;
e)
Fangtätigkeiten, die von gewerblich genutzten Schiffen für die Zwecke wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden, müssen zeitlich befristet sein. Sind mehr als sechs gewerblich genutzte Schiffe an Fangtätigkeiten gewerblich genutzter Schiffe beteiligt, die einem speziellen Forschungsprojekt dienen, wird die Kommission vom Flaggenmitgliedstaat mindestens drei Monate im Voraus informiert; die Kommission holt gegebenenfalls ein Gutachten des STEFC ein, der bestätigen muss, dass die Beteiligung in diesem Umfang aus wissenschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist; erscheint der Umfang der Beteiligung gemäß dem STECF-Gutachten nicht als gerechtfertigt, so ändert der betreffende Mitgliedstaat die Bedingungen der wissenschaftlichen Forschung entsprechend;
f)
Im Falle von Pulsbaumkurren müssen Schiffe, die wissenschaftliche Forschungen durchführen, einem besonderen wissenschaftlichen Protokoll als Teil eines wissenschaftlichen Forschungsplans folgen, das vom ICES oder STECF überprüft und validiert wurde, sowie einem System zur Überwachung, Kontrolle und Bewertung.

(2) Für die Zwecke gemäß Absatz 1 dieses Artikels gefangene Meerestiere dürfen verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sofern sie auf die Quoten gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern anwendbar, angerechnet werden und

a)
sie die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß den Anhängen IV bis X der vorliegenden Verordnung einhalten oder
b)
sie zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

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