Artikel 33 VO (EU) 2019/1241

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 3 wird gestrichen.
b)
Der folgende Abschnitt 4 wird eingefügt:

Abschnitt 4

Verarbeitung an Bord und pelagische Fischerei

Artikel 54a Verarbeitung an Bord

(1) Es ist verboten, an Bord eines Fischereifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a)
die Verarbeitung oder Umladung von Fischabfällen oder
b)
die Herstellung von Surimi an Bord eines Fischereifahrzeugs.
Artikel 54b Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge

(1) Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen für den Fang von Makrele, Hering und Bastard-/Holzmakrele, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 operieren, beträgt 10 mm.

Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 mm. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 mm.

(2) Pelagischen Fischereifahrzeugen, die im NEAFC-Übereinkommensbereich operieren, ist es untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.

(3) Von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigte Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und -entladevorrichtungen pelagischer Fischereifahrzeuge für den Fang von Makrele, Hering und Bastard-/Holzmakrele im NEAFC-Übereinkommensbereich wie auch jegliche Änderungen dazu werden vom Schiffskapitän an die zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats gesandt. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Fischereifahrzeuge überprüfen regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen. Kopien dieser Zeichnungen sind jederzeit an Bord mitzuführen.

Artikel 54c Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

(1) Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen oder Bastard-/Holzmakrelen automatisch nach Größe oder Geschlecht sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.

(2) Solche Vorrichtungen dürfen jedoch mitgeführt oder eingesetzt werden, sofern

a)
das Schiff nicht gleichzeitig Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 70 mm oder eine bzw. mehrere Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte einsetzt oder an Bord mitführt oder
b)
der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf,

i)
in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt wird;
ii)
die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden; und
iii)
die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dürfen Schiffe, die zur Fischerei in der Ostsee, den Belten oder dem Öresund zugelassen sind, in anderen Gemeinschaftsgewässern automatische Sortiermaschinen an Bord mitführen, sofern ihnen gemäß Artikel 7 eine Fangerlaubnis erteilt wurde. In der Fangerlaubnis sind die Arten, Gebiete, Zeiten und sonstigen Bedingungen für die Verwendung der Sortiermaschinen und ihr Mitführen an Bord festgelegt.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für die Ostsee.

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