Artikel 34 VO (EU) 2019/1241

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Artikel 15 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erhält folgende Fassung:

(12) Bei den Arten, für die keine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, dürfen die Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung nicht an Bord behalten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, es sei denn, sie werden als Lebendköder verwendet.

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