Artikel 4 VO (EU) 2019/1241

Vorgaben

(1) Durch technische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass

a)
die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 so weit wie möglich verringert werden;
b)
die unbeabsichtigten Fänge von Meeressäugetieren, Meeresreptilien, Seevögeln und anderen nicht kommerziell genutzten Arten unterhalb der Obergrenzen liegen, die in den Rechtsvorschriften der Union und in internationalen, für die Union bindenden Übereinkünften festgelegt sind;
c)
die Umweltauswirkungen von Fischereitätigkeiten auf Lebensräume am Meeresboden mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.

(2) Im Rahmen des Berichtsverfahrens gemäß Artikel 31 wird geprüft, welche Fortschritte bezüglich dieser Vorgaben erzielt wurden.

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