Artikel 3 VO (EU) 2019/1241

Ziele

(1) Mit technischen Maßnahmen soll die Umsetzung der GFP unterstützt und zu den Zielen der GFP gemäß den geltenden Bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beigetragen werden.

(2) Technische Maßnahmen sollen insbesondere zur Verwirklichung der folgenden Ziele beitragen:

a)
Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, um Jungfische und Ansammlungen von laichenden biologischen Meeresressourcen zu schützen;
b)
sicherzustellen, dass in der Fischerei unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Meerestiere, einschließlich der in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgeführten Arten, minimiert und wenn möglich ganz verhindert werden, damit diese unbeabsichtigten Fänge die Erhaltung dieser Arten nicht gefährden;
c)
sicherzustellen, dass die negativen Umweltauswirkungen der Fischerei auf marine Lebensräume, unter anderem auch durch geeignete Anreize, minimiert werden;
d)
zu gewährleisten, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2008/56/EG — insbesondere zur Erreichung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG — und gemäß Richtlinie 2009/147/EG getroffen wurden.

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