Artikel 2 VO (EU) 2019/1241

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den Fischereizonen gemäß Artikel 5 sowie von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, wenn sie in Unionsgewässern tätig sind.

(2) Die Artikel 7, 10, 11 und 12 gelten auch für die Freizeitfischerei. In den Fällen, in denen die Freizeitfischerei sich in einer bestimmten Region erheblich auswirkt, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und Artikel 29 zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie vorsieht, dass die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 13 oder Teile A oder C der Anhänge V bis X auch für die Freizeitfischerei gelten.

(3) Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Artikeln 25 und 26 gelten die in dieser Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich folgenden Zwecken dienen:

a)
wissenschaftliche Forschung und
b)
direkte Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren.

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