Artikel 8 VO (EU) 2019/1241

Allgemeine Beschränkungen für den Einsatz gezogener Fanggeräte

(1) Für die Zwecke der Anhänge V bis XI ist als Maschenöffnung eines in den genannten Anhängen beschriebenen gezogenen Fanggeräts die Mindestmaschenöffnung jedes Steerts und jedes Tunnels zu verstehen, das bzw. der an Bord eines Fischereifahrzeugs vorgefunden wird und an einem Zugnetz angebracht ist oder angebracht werden könnte. Dieser Absatz gilt nicht für das Anbringen von Vorrichtungen, an denen Sensoren zur Fanggeräteüberwachung angebracht werden, oder bei der Verwendung in Verbindung mit Vorrichtungen, die Fischen und Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen. Weitere Ausnahmeregelungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität für Meerestiere können in einem gemäß Artikel 15 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Dredgen. Auf Reisen, auf denen Dredgen mitgeführt werden, gilt Folgendes:

a)
Es ist verboten, Meerestiere umzuladen;
b)
In der Ostsee ist es verboten, Meerestiere in gleich welcher Menge an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, ein Anteil am Lebendgewicht von mindestens 85 % entfällt dabei auf Muscheln und/oder Furcellaria lumbricalis;
c)
In allen anderen Meeresbecken, mit Ausnahme des Mittelmeers, für das Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt, ist es verboten, Meerestiere in gleich welcher Menge an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, ein Lebendgewichtsanteil von mindestens 95 % entfällt dabei auf Muscheln, Schnecken und Schwämme.

Buchstaben b und c dieses Absatzes gelten nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Solche unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(3) Werden mehrere Netze gleichzeitig von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen gezogen, so müssen alle Netze dieselbe nominale Maschenöffnung aufweisen. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 15 und Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eine Ausnahmeregelung zu diesem Absatz vorsehen, wenn die Verwendung mehrerer Netze mit unterschiedlicher Maschenöffnung Vorteile für den Erhalt der biologischen Meeresschätze hat, die denen der bestehenden Fangmethoden mindestens gleichwertig sind.

(4) Es ist verboten, Vorrichtungen zu verwenden, durch die die Maschenöffnung im Steert oder an jedem anderen Teil eines gezogenen Fanggeräts verstopft oder anderweitig wirksam verkleinert wird, sowie eine solche Vorrichtung, die speziell für diesen Zweck konzipiert ist, an Bord mitzuführen. Dieser Absatz schließt jedoch nicht den Einsatz bestimmter Vorrichtungen aus, durch die Verschleiß von gezogenen Fanggeräten verringert und gezogene Fanggeräte verstärkt oder das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begrenzt werden soll.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Spezifikation von Steerten und die in Absatz 4 genannten Vorrichtungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Gutachten, und darin kann Folgendes festgelegt werden:

a)
Beschränkungen der Garnstärke,
b)
Beschränkungen des Steertumfangs;
c)
Beschränkungen der Verwendung von Netzmaterialien;
d)
Konstruktion und Befestigung des Steerts;
e)
zulässige Vorrichtungen, um Verschleiß zu verringern, und
f)
zulässige Vorrichtungen, um das Entweichen von Fischen zu begrenzen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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