Artikel 9 VO (EU) 2019/1241

Allgemeine Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen und Treibnetzen

(1) Es ist verboten, ein oder mehrere Treibnetze mit einer Einzel- oder Gesamtlänge von mehr als 2,5 km an Bord mitzuführen oder einzusetzen.

(2) Es ist verboten, Treibnetze für den Fang der in Anhang III genannten Arten einzusetzen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 sind in der Ostsee das Mitführen an Bord und der Einsatz sämtlicher Treibnetze verboten.

(4) Der Einsatz von am Boden verankerten Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen für den Fang folgender Arten ist verboten:

a)
Weißer Thun (Thunnus alalunga),
b)
Roter Thun (Thunnus thynnus),
c)
Brachsenmakrele (Brama brama),
d)
Schwertfisch (Xiphias gladius),
e)
Haie der folgenden Arten und Familien: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; alle Arten von Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen unbeabsichtigte Fänge im Mittelmeer von höchstens drei Exemplaren der in jenem Absatz genannten Haifischarten an Bord behalten oder angelandet werden, sofern es sich nicht um nach dem Unionsrecht geschützte Arten handelt.

(6) Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze einzusetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 m beträgt.

(7) Ungeachtet des Absatzes 6 dieses Artikels

a)
gelten besondere Ausnahmen gemäß Anhang V Teil C Nummer 6.1, Anhang VI Teil C Nummer 9.1 und Anhang VII Teil C Nummer 4.1, wenn die Kartenwassertiefe zwischen 200 und 600 m beträgt;
b)
ist der Einsatz von am Boden verankerten Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 m beträgt, im Mittelmeer zulässig.

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