ANHANG V VO (EU) 2019/1241

NORDSEE (1)

TEIL A

Art Nordsee
Kabeljau (Gadus morhua) 35 cm
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 30 cm
Seelachs (Pollachius virens) 35 cm
Pollack (Pollachius pollachius) 30 cm
Seehecht (Merluccius merluccius) 27 cm
Butte (Lepidorhombus spp.) 20 cm
Seezungen (Solea spp.) 24 cm
Scholle (Pleuronectes platessa) 27 cm
Wittling (Merlangius merlangus) 27 cm
Leng (Molva molva) 63 cm
Blauleng (Molva dypterygia) 70 cm
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) Gesamtlänge 85 mm Panzerlänge 25 mm Kaisergranatschwänze 46 mm
Makrelen (Scomber spp.) 30 cm(5)
Hering (Clupea harengus) 20 cm(5)
Bastardmakrelen (Trachurus spp.) 15 cm(5)
Sardelle (Engraulis encrasicolus) 12 cm oder 90 Stück pro kg(5)
Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) 42 cm
Sardine (Sardina pilchardus) 11 cm(5)
Hummer (Homarus gammarus) 87 mm (Panzerlänge)
Seespinne (Maja squinado) 120 mm
Kammmuscheln (Chlamys spp.) 40 mm
Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus) 40 mm
Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra) 38 mm
Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum) 35 mm
Raue Venusmuschel (Venus verrucosa) 40 mm
Glatte Venusmuschel (Callista chione) 6 cm
Schwertmuscheln (Ensis spp.) 10 cm
Riesentrogmuschel (Spisula solida) 25 mm
Sägezähnchen (Donax spp.) 25 mm
Taschenmessermuschel (Pharus legumen) 65 mm
Wellhornschnecke (Buccinum undatum) 45 mm
Tintenfisch (Octopus vulgaris) 750 g
Langusten (Palinurus spp.) 95 mm (Panzerlänge)
Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) 22 mm (Panzerlänge)
Taschenkrebs (Cancer pagurus) 140 mm(2)(3)(4)
Große Jakobsmuschel (Pecten maximus) 100 mm
Kabeljau (Gadus morhua) 30 cm
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 27 cm
Seelachs (Pollachius virens) 30 cm
Pollack (Pollachius pollachius)
Seehecht (Merluccius merluccius) 30 cm
Butte (Lepidorhombus spp.) 25 cm
Seezungen (Solea spp.) 24 cm
Scholle (Pleuronectes platessa) 27 cm
Wittling (Merlangius merlangus) 23 cm
Leng (Molva molva)
Blauleng (Molva dypterygia)
Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gesamtlänge 105 mm

Kaisergranatschwänze 59 mm

Panzerlänge 32 mm

Makrelen (Scomber spp.) 20 cm(5)
Hering (Clupea harengus) 18 cm(5)
Bastardmakrelen (Trachurus spp.) 15 cm(5)
Hummer (Homarus gammarus)

Gesamtlänge 220 mm

Panzerlänge 78 mm

Europäischer Hummer (Homarus gammarus) 90 mm (Panzerlänge) in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a
1.
Die in diesem Teil für Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Nordsee und für Europäischen Hummer (Homarus gammarus) in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens im Skagerrak und Kattegat (ICES-Division 3a) festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gelten für die Freizeitfischerei.

TEIL B

1.
Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät:(6)

1.1.
Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung verwenden die Schiffe bei der Fischerei mit Scherbrettnetzen eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm bzw. im Skagerrak mindestens 90 mm bzw. bei der Fischerei mit Scherbrettnetzen oder Waden im Kattegat mindestens 90 mm.(7)(8).
1.2.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für Nordsee, Skagerrak und Kattegat angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

i)
die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen oder
ii)
andere Selektivitätsänderungen verwendet werden, die auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vom STECF bewertet und von der Kommission bewilligt worden sind. Diese Selektivitätsänderungen ergeben für Kabeljau, Schellfisch und Seelachs die gleichen oder bessere Selektivitätseigenschaften als die der 120 mm.

1.3.
Abweichend von den Spezifikationen in der Tabelle darf in der Befischung von Tiefseegarnele im Skagerrak (ICES-Division 3a) eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung

ein Obernetz mit Quadratmaschen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm aufweist,

mindestens drei Meter lang ist und

mindestens so breit wie das Selektionsgitter ist.

1.4.
Der Einsatz von SepNep(9) gemäß Anhang I dieser Verordnung ist als gleichwertige Selektionsvorrichtung bei der gezielten Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) zulässig.
Maschenöffnung Geografische Gebiete Bedingungen
mindestens 100 mm(10) Nordsee, südlich von 57°30′ N Gezielte Befischung von Scholle und Seezunge mit Scherbrettnetzen, Baumkurren und Waden. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 90 mm wird eingesetzt.
mindestens 80 mm(10) ICES-Divisionen 4b und 4c

Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren. Es wird ein Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.

Gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen mit Grundschleppnetzen gelten. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt.

mindestens 80 mm Nordsee

Gezielte Fischerei auf Norwegischen Hummer (Nephrops norvegicus). Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm oder ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

Gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt.

Gezielte Fischerei auf Rochen.

mindestens 80 mm ICES-Division 4c Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Scherbrettnetzen. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt.
mindestens 70 mm (Quadratmaschen) oder 90 mm (Rautenmaschen) Skagerrak und Kattegat Gezielte Fischerei auf Norwegischen Hummer (Nephrops norvegicus). Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.
mindestens 40 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae)
mindestens 35 mm Skagerrak und Kattegat Gezielte Fischerei auf Tiefseegarnele (Pandalus borealis). Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 19 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.
mindestens 32 mm gesamtes Gebiet außer Skagerrak und Kattegat Gezielte Fischerei auf Tiefseegarnele (Pandalus borealis). Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 19 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.
Mindestens 16 mm gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind.

Gezielte Fischerei auf Stintdorsch. Es ist eine der folgenden Vorrichtungen einzusetzen:

1)
35 mm zwischen den Gitterstäben; ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens
2)
eine Excluder-Vorrichtung(11), sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
der Excluder hat eine Maschenöffnung von höchstens 70 mm und wird mit einem Höhenscherbrett aus PVC oder ähnlichen flexiblen Materialen angebracht;
ii)
wird innerhalb der Excluder-Vorrichtung ein Vlies quer durch den Kegel/Schlauch dieser Vorrichtung angebracht, so muss dieses Vlies aus PVC oder einem ähnlichen flexiblen Material bestehen, wobei das Vlies an der Stelle, an der es sich befindet, nicht mehr als 75 % des Querschnitts einnehmen darf, und
iii)
an der Spitze des Excluders ist eine Fluchtöffnung von mindestens 50 × 50 cm vorzusehen.

Gezielte Fischerei auf Sandgarnelen und Rosa Garnelen. Im Einklang mit nationalen oder regionalen Vorschriften muss ein Trichternetz oder ein Selektionsgitter eingesetzt werden.

weniger als 16 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Sandaal

2.
Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze

2.1.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm.
2.2.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1. können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für Nordsee, Skagerrak und Kattegat angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen.
Maschenöffnung Geografische Gebiete Bedingungen
mindestens 100 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Schellfisch, Wittling, Kliesche und Wolfsbarsch
mindestens 90 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Plattfisch oder Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind
mindestens 50 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind

TEIL C

1.
Sperrung eines Gebiets zum Schutz des Sandaals in den ICES-Divisionen 4a und 4b

1.1.
Die Fischerei auf Sandaal mit gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm ist innerhalb des geografischen Gebiets verboten, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

Ostküste Englands bei 55°30′ N,

55°30′ N, 01°00′ W,

58°00′ N, 01°00′ W,

58°00′ N, 02°00′ W,

Ostküste Schottlands bei 02°00′ W.

1.2.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

2.
Sperrung eines Gebiets zum Schutz von Jungschollen im ICES-Untergebiet 4

2.1.
Für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m ist es verboten, mit Grundschleppnetzen, Baumkurren, Snurrewaden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät innerhalb der geografischen Gebiete zu fischen, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

a)
innerhalb der 12-Meilen-Zone vor den Küsten Frankreichs nördlich von 51°00′ N, Belgiens und der Niederlande bis zu 53°00′ N, gemessen von den Basislinien;
b)
in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

dem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 57°00′ N

57°00′ N, 7°15′ E,

55°00′ N, 7°15′ E,

55°00′ N, 7°00′ E,

54°30′ N, 7°00′ E,

54°30′ N, 7°30′ E,

54°00′ N, 7°30′ E,

54°00′ N, 6°00′ E,

53°50′ N, 6°00′ E,

53°50′ N, 5°00′ E,

53°30′ N, 5°00′ E,

53°30′ N, 4°15′ E,

53°00′ N, 4°15′ E,

dem Punkt an der Küste der Niederlande bei 53°00′ N;

innerhalb der 12-Meilen-Zone vor der Westküste Dänemarks, gemessen von den Basislinien, von 57°00′ N bis zum Leuchtturm Hirtshals.

2.2.
Zum Fischfang in dem Gebiet gemäß Nummer 2.1 sind die folgenden Schiffe zugelassen:

a)
Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt, die Grundschleppnetze oder Snurrewaden verwenden,
b)
Gespannfischereifahrzeuge, deren gemeinsame Maschinenleistung zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt, und die mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen,
c)
Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen Grundschernetze einsetzen, und Gespannfischereifahrzeuge, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen, sofern diese Schiffe keine gezielte Befischung von Scholle und Seezunge betreiben und die in Teil B dieses Anhangs enthaltenen einschlägigen Vorschriften für die Maschenöffnungen einhalten;
d)
Schiffe mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW, die Snurrewaden einsetzen, wobei das Fanggerät eingeholt wird während das Schiff ankert (Dänische Ankerwade — SDN), sofern diese Schiffe die in Teil B Nummer 1.1 dieses Anhangs enthaltenen Vorschriften für die Maschenöffnungen einhalten.

2.3.
Bei Schiffen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a, die mit Baumkurren fischen, darf die einfache Baumlänge oder die Gesamtlänge von kombinierten Baumkurren, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, eine Länge von 9 m nicht übersteigen oder auf über 9 m ausgezogen werden können, es sei denn, es werden Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm eingesetzt. Fischereifahrzeuge, die hauptsächlich Nordseegarnelen (Crangon crangon) fangen, dürfen Baumkurren mit einer Gesamtbaumlänge — gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume — von über 9 m verwenden, wenn sie Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm einsetzen, sofern diesen Schiffen hierzu eine zusätzliche spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde.
2.4.
Schiffe, die zum Fischfang in dem Gebiet gemäß Nummer 2.1 berechtigt sind, werden in eine Liste aufgenommen, die der Kommission von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegt wird. Die Gesamtmaschinenleistung der gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a in der Liste aufgeführten Schiffe darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Januar 1998 ausgewiesene Gesamtmaschinenleistung nicht übersteigen. Zum Fischfang berechtigte Schiffe müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fangerlaubnis sein. Ab dem 1. Juli 2021 dürfen nur Baumkurrenkutter mit einer Länge über alles von höchstens 24 Metern in diese Liste aufgenommen werden.

3.
Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs

3.1.
Innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen vor der Küste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien der Hoheitsgewässer, dürfen Schiffe nicht mit Baumkurren fischen.
3.2.
Abweichend von Nummer 3.1 ist der Fischfang mit Baumkurren innerhalb des festgelegten Gebiets zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Maschinenleistung der Schiffe liegt nicht höher als 221 kW und ihre Gesamtlänge beträgt nicht mehr als 24 m, und

die Baumlänge oder aggregierte Baumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, beträgt nicht mehr als 9 m oder kann nicht auf mehr als 9 m verlängert werden, außer bei der gezielten Befischung von Nordseegarnelen (Crangon crangon) mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 31 mm.

4.
Begrenzung des Sprottenfangs zum Schutz der Heringsbestände in der ICES-Division 4b

Die Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm im Steert oder mit Stellnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 30 mm ist innerhalb der geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, und während der folgenden Zeiträume untersagt:

vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember im statistischen ICES-Gebiet 39E8. Im Sinne dieser Verordnung wird dieses ICES-Gebiet durch eine Linie begrenzt, die von der Ostküste des Vereinigten Königreichs genau nach Osten auf 55°00′ N bis 1°00′ W verläuft, dann genau nach Norden bis 55°30′ N und dann genau nach Westen bis zur Küste des Vereinigten Königreichs;

vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den inneren Teilen des Moray Firth westlich 3°30′ W und in den inneren Teilen des Firth of Forth westlich 3°00′ W;

vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geografischen Gebiet:

Westküste Dänemarks bei 55°30′ N

55°30′ N, 7°00′ E

57°00′ N, 7°00′ E

Westküste Dänemarks bei 57°00′ N

Abweichend von Absatz 1 dritter Gedankenstrich gilt dieser Gedankenstrich bis zum 31. Dezember 2023 nicht für den Fischfang mit folgendem Fanggerät:
a)
gezogenes Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm;
b)
Ringwaden oder
c)
Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 30 mm.
Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen der Kommission bis zum 15. Dezember 2023 Überwachungsdaten zur Begründung der Ausnahmeregelung vor.

5.
Besondere Bestimmungen für das Skagerrak und das Kattegat in der ICES-Division 3a

5.1.
Im Kattegat darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.
5.2.
Es ist Unionsschiffen verboten, Lachs und Meerforelle zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.
5.3.
Es ist verboten, Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm im Steert vom 1. Juli bis zum 15. September in den Gewässern innerhalb von drei Seemeilen von den Basislinien im Skagerrak und im Kattegat einzusetzen, es sei denn, diese dienen der gezielten Befischung von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis). Bei der gezielten Befischung von Aalmutter (Zoarces viviparus), Grundeln (Gobiidae) oder Groppen (Cottus spp.), die als Köder verwendet werden sollen, können Netze mit beliebiger Maschenöffnung verwendet werden.
5.4.
Vom 20. Dezember bis zum 31. März eines jeden Jahres sind die kommerzielle Fischerei und die Freizeitfischerei auf Atlantischen Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) sowie das Anbordhalten, Umladen und Anlanden dieser Art im Skagerrak (ICES-Division 3aN) und in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens im Kattegat (ICES-Division 3aS) verboten. Bei versehentlichen Fängen während dieses Zeitraums darf Exemplaren dieser Art kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

6.
Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen 3a und 4a

6.1.
Gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und abweichend von Teil B Nummer 2 dieses Anhangs ist folgendes Fanggerät in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m gestattet:

am Boden verankerte Kiemennetze in der gezielten Fischerei auf Seehecht mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm und maximal 100 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze pro Schiff 25 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt.

Verwickelnetze zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm und maximal 15 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 100 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

6.2.
Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union als verboten eingestuft sind, werden erfasst und die Haie werden möglichst unversehrt gelassen und unverzüglich wieder ausgesetzt. Tiefseehaie, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zurückgreifen. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 6.1 nicht länger in Anspruch nehmen.

7.
Maßnahmen betreffend Europäischen Hummer in der ICES-Division 3a

7.1.
In der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a darf Europäischer Hummer (Homarus gammarus) nur mit Hummerreusen (FPO) gefangen werden.

Die Hummerreuse muss mindestens zwei kreisförmige Fluchtöffnungen mit einem Durchmesser von mindestens 60 mm haben, die sich im unteren Teil jeder Fangkammer der Hummerreuse befinden. Hummer, die unbeabsichtigt mit anderen Fanggeräten gefangen wurden, dürfen nicht verletzt werden und müssen unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

7.2.
Es ist verboten, in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a Europäischen Hummer (Homarus gammarus) zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden:

a)
in der gewerblichen Fischerei in der Zeit vom 1. Januar bis zum ersten Montag nach dem 20. September;
b)
in der Freizeitfischerei in der Zeit vom 1. Dezember bis zum ersten Montag nach dem 20. September.

In diesen Zeiträumen unbeabsichtigt gefangene Exemplare des Europäischen Hummers dürfen nicht verletzt werden und müssen unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

TEIL D

1.
Fischfang mit Pulsbaumkurren ist in allen Unionsgewässern ab dem 1. Juli 2021 verboten.
2.
In dem Übergangszeitraum, der am 30. Juni 2021 endet, ist der Fischfang mit Pulsbaumkurren in den ICES-Divisionen 4b und 4c weiterhin erlaubt unter den in diesem Teil und den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Merkmale der verwendeten Pulsbaumkurre und der geltenden Kontrollmaßnahmen südlich einer Loxodrome, die folgende Punkte nach dem WGS84-Koordinatensystem verbindet:

einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° N

nach Osten bis 55° N, 5° E

nach Norden bis 56° N

nach Osten bis zu dem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° N

Hierfür gelten folgende Bedingungen:

a)
Höchstens 5 % der Baumkurrenflotte eines jeden Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden;
b)
die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25;
c)
die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15 V;
d)
das Schiff verfügt über ein automatisches rechnergestütztes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unbefugte Personen können dieses automatische rechnergestützte Datenerfassungssystem nicht ändern;
e)
das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten.

3.
In diesem Zeitraum wird keinem Schiff eine neue Lizenz erteilt.
4.
Bis zum 30. Juni 2021 können die Mitgliedstaaten in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen, nicht diskriminierende Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Verbot der Verwendung von Pulsbaumkurren treffen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten in Kenntnis, wenn sie Maßnahmen gemäß dieser Nummer ergreifen.
5.
Auf Aufforderung des Flaggenmitgliedstaats durch den Küstenmitgliedstaat nimmt der Kapitän eines Schiffes, das Pulsbaumkurren verwendet, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) für die Dauer der Fangtätigkeiten einen Beobachter aus dem Küstenmitgliedstaat an Bord.

Fußnote(n):

(1)

Für die Zwecke dieses Anhangs

wird das Kattegat im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre bis Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt;

wird das Skagerrak im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm Hanstholm zum Leuchtturm Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt;

umfasst die Nordsee das ICES-Untergebiet 4, den anschließenden Teil der ICES-Division 2a südlich 64° nördlicher Breite sowie den Teil der ICES-Division 3a, der nicht unter die Definition des Skagerrak im zweiten Gedankenstrich fällt.

(2)

In den Unionsgewässern der ICES-Division 4a. In den ICES-Divisionen 4b und 4c gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.

(3)

In dem Gebiet der ICES-Divisionen 4b und 4c, das durch den Punkt 53°28′22″ N, 0°09′24″ E an der englischen Küste, eine gerade Linie, die diesen Punkt mit dem Punkt 53°28′22″ N, 0°22′24″ E verbindet, die 6-Meilen-Grenze des Vereinigten Königreichs sowie eine gerade Linie zwischen dem Punkt 51°54′06″ N, 1°30′30″ E und dem Punkt 51°55′48″ N, 1°17′00″ E an der englischen Küste begrenzt ist, gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 115 mm.

(4)

Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden.

(5)

Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung.

Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.

(6)

Bei der Fischerei mit Baumkurren darf die maximale Länge des Kurrbaums oder die Gesamtkurrbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Kurrbäume, 24 Meter nicht überschreiten oder darf nicht auf eine Länge von mehr als 24 Metern ausgedehnt werden. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen. Dies gilt unbeschadet spezifischerer Maßnahmen in bestimmten Gebieten der Nordsee.

(7)

Bei der Fischerei in den Unterdivisionen Skagerrak und Kattegat mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm wird ein oberes Rautenmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm oder ein oberes Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm eingesetzt. Alternativ kann in der Unterdivision Kattegat im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm eingesetzt werden.

(8)

Bei der Fischerei in der Unterdivision Kattegat mit Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm wird ein oberes Rautenmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm oder ein oberes Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm eingesetzt. Alternativ kann zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm eingesetzt werden.

(9)

„SepNep” ist ein Scherbrettnetz, das

im Maschenöffnungsbereich von 80 bis 99 + ≥ 100 mm liegt,

mit mehreren Steerten mit Maschenöffnungen von mindestens 80 mm bis 120 mm ausgerüstet ist, die an einem einzigen Tunnel befestigt sind, wobei der oberste Steert eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm hat und mit einem Trennblatt mit einer maximalen Maschenöffnung von 105 mm ausgestattet ist, und

auch mit einem optionalen Sortiergitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von mindestens 17 mm ausgestattet sein kann, sofern dies so gebaut ist, dass kleiner Kaisergranat entweichen kann.

(10)

Schiffe dürfen nördlich einer Linie, die folgende Koordinaten verbindet, nicht mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 99 mm fischen: einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55°N, dann östlich bis 55°N, 5°E, dann nördlich bis 56°N und östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56°N. Innerhalb der ICES-Division 2a und dem Teil des ICES-Untergebiets 4, der nördlich von 56°00′ N liegt, ist die Verwendung von Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 119 mm verboten.

(11)

„Excluder-Vorrichtung” bezeichnet eine konische Netzvorrichtung, die folgende Kriterien erfüllt:

1)
sie wird vor dem Steert so angebracht, dass die Vorderkante oder der vordere Rand des Kegels am gesamten Umfang des Schleppnetzes vor dem Steert oder dem Tunnel befestigt ist;
2)
sie verjüngt sich zu einer Spitze, die am unteren Netzblatt des Schleppnetzes befestigt ist;
3)
wo die Spitze des Excluders auf den Steert trifft wird eine Fluchtöffnung angebracht;
4)
sie ermöglicht das Durchlassen von Stintdorsch und seine Aufbewahrung im Steert, während Beifänge freigesetzt werden, indem sie durch die Fluchtöffnung geleitet werden.
(12)

Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1).

(13)

Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

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