ANHANG VI VO (EU) 2019/1241

NORDWESTLICHE GEWÄSSER

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art gesamtes Gebiet
Kabeljau (Gadus morhua) 35 cm
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 30 cm
Seelachs (Pollachius virens) 35 cm
Pollack (Pollachius pollachius) 30 cm
Seehecht (Merluccius merluccius) 27 cm
Butte (Lepidorhombus spp.) 20 cm
Seezungen (Solea spp.) 24 cm
Scholle (Pleuronectes platessa) 27 cm
Wittling (Merlangius merlangus) 27 cm
Leng (Molva molva) 63 cm
Blauleng (Molva dypterygia) 70 cm
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) Kaisergranatschwänze Gesamtlänge 85 mm, Psanzerlänge 25 mm(1)46 mm(2)
Makrelen (Scomber spp.) 20 cm(6)
Hering (Clupea harengus) 20 cm(6)
Bastardmakrelen (Trachurus spp.) 15 cm(6)
Sardelle (Engraulis encrasicolus) 12 cm oder 90 Stück pro kg(6)
Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) 42 cm
Sardine (Sardina pilchardus) 11 cm(6)
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) 36 cm(7)(8)(9)
Hummer (Homarus gammarus) 87 mm
Seespinne (Maja squinado) 120 mm
Kammmuscheln (Chlamys spp.) 40 mm
Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus) 40 mm
Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra) 38 mm
Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum) 35 mm
Raue Venusmuschel (Venus verrucosa) 40 mm
Glatte Venusmuschel (Callista chione) 6 cm
Schwertmuscheln (Ensis spp.) 10 cm
Riesentrogmuschel (Spisula solida) 25 mm
Sägezähnchen (Donax spp.) 25 mm
Taschenmessermuschel (Pharus legumen) 65 mm
Wellhornschnecke (Buccinum undatum) 45 mm
Tintenfisch (Octopus vulgaris) 750 g
Langusten (Palinurus spp.) 95 mm
Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) 22 mm (Panzerlänge)
Taschenkrebs (Cancer pagurus) 140 mm(3)(4)
Große Jakobsmuschel (Pecten maximus) 100 mm(5)
Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet. Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
1.
Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dypterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus), Seebarsch (Dicentrarchus labrax) und Sardine (Sardina pilchardus) gelten für die Freizeitfischerei in den nordwestlichen Gewässern. Für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) gilt jedoch eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm für die Freizeitfischerei in den ICES-Untergebieten 6 und 7 bis zum 31. Dezember 2024(10).

TEIL B

1.
Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

1.1.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm(11) oder mindestens 100 mm im ICES-Untergebiet 7b-7k.
1.2.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die nordwestlichen Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

i)
die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen, oder
ii)
andere Selektivitätsänderungen verwendet werden, die auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten vom STECF bewertet und von der Kommission bewilligt worden sind. Diese Selektivitätsänderungen ergeben für Kabeljau, Schellfisch und Seelachs die gleichen oder bessere Selektivitätseigenschaften als die der 120 mm bzw. der 100 mm im ICES-Untergebiet 7b-7k.

MaschenöffnungGeografische GebieteBedingungen
mindestens 80 mm(12)ICES-Untergebiet 7Gezielte Fischerei auf Seehecht, Butte und Seeteufel oder gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind, mit Grundschleppnetzen. Ein Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 120 mm wird eingesetzt(15)(18). Gezielte Fischerei mit Scherbrettnetzen auf Seezunge und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt(15).
mindestens 80 mmgesamtes GebietGezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops Norvegicus)(14). Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm oder ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.
mindestens 80 mmICES-Divisionen 7a, 7b, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h und 7jGezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren. Es wird ein Netzblatt mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm(17) in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.
mindestens 80 mmICES-Divisionen 7d und 7eGezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind, mit Grundschleppnetzen.
mindestens 40 mmgesamtes Gebietgezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae)
mindestens 16 mmgesamtes GebietGezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind. Gezielte Fischerei auf Sandgarnelen und Rosa Garnelen. Im Einklang mit nationalen Vorschriften muss ein Trichternetz oder ein Selektionsgitter eingesetzt werden.
weniger als 16 mmgesamtes Gebietgezielte Fischerei auf Sandaal

1.3.
Diese Nummer gilt abweichend von den Nummern 1.1 und 1.2.

1.3.1.
Für Schiffe, die in den ICES-Divisionen 7f, 7g und dem nördlich von 49°30′ N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30′ N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j mit Grundschleppnetzen und Waden fischen, gilt Folgendes:

a)
Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

i)
110-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;
ii)
100-mm-T90-Steert;
iii)
120-mm-Steert;
iv)
100-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm;

b)
Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen, verwenden außerdem

i)
Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt, oder
ii)
jedes Mittel, das nach Einschätzung des ICES oder des STECF nachgewiesenermaßen mindestens ebenso selektiv zur Vermeidung von Kabeljaufängen wirkt und von der Kommission genehmigt wurde.

Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung von Buchstabe b ausnehmen, sofern diese Schiffe einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen unterworfen werden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, teilen der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Dezember die Anzahl und die Fangzusammensetzung der Schiffe mit, die von dieser Bestimmung Gebrauch machen. Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die ein alternatives, hochselektives Fanggerät einsetzen, von der Anwendung der Buchstaben a und b ausnehmen, sofern die technischen Merkmale dieser Fanggeräte gemäß einer Bewertung des STECF zu derselben oder einer höheren Selektivität wie die unter diesen Buchstaben genannten Fanggeräte und zu einem Anteil von Kabeljau an den Fängen von weniger als 1 % führen. Ein solches Fanggerät oder eine solche Vorrichtung muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.
1.3.2.
Abweichend von den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3.1 gilt Folgendes:

a)
Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)
300 mm-Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zwölf Metern dürfen ein 200 mm-Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;
ii)
Seltra-Netzblatt;
iii)
Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine ähnliche Netzgitter-Selektionsvorrichtung;
iv)
100 mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
v)
doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 100 mm ausgelegt und mit einem Trennblatt mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist.

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Vorrichtung gemäß Ziffer v bis Ende Dezember 2022 gestatten, sofern die technischen Merkmale dieser Vorrichtung gemäß einer Bewertung des STECF auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten spätestens am 1. Mai 2022 übermittelten Informationen zu derselben oder einer höheren Selektivität führen wie die der anderen Fanggeräte gemäß den Nummern 1.2 und 1.3.1. Eine solche Vorrichtung muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

b)
Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)
100-mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
ii)
100-mm-T90-Steert und Verlängerung.

1.4.
Die Nummern 1.4.1 und 1.4.2 gelten abweichend von Nummer 1.2.

1.4.1.
Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b mit Grundschleppnetzen oder Waden in den Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) fischen, gilt Folgendes:

a)
Schiffe, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm; bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und/oder mit einer Motorleistung von 200 kW oder weniger darf jedoch die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Maschenöffnung des Netzblatts 200 mm betragen;
b)
Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm bis 119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 160 mm.

Abweichend von Nummer 1.4.1 Buchstaben a und b ist der Einsatz alternativer Fanggeräte zulässig, sofern diese Fanggeräte gemäß einer Bewertung des STECF mindestens die gleiche oder eine höhere Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweisen. Ein solches Fanggerät muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

1.4.2.
Für Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) einsetzen, gilt Folgendes:

a)
Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)
300 mm-Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zwölf Metern dürfen ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 200 mm verwenden;
ii)
Seltra-Netzblatt;
iii)
Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben;
iv)
CEFAS-Netzgitter;
v)
Flip-Flap-Netz;

b)
Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen 120 mm-Steert.

Abweichend von Buchstaben a und b ist der Einsatz alternativer Fanggeräte zulässig, sofern diese Fanggeräte mindestens die gleiche oder eine höhere Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweisen. Diese Fanggeräte müssen vom STECF bewertet und von der Kommission genehmigt werden und müssen die in Artikel 15 Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllen.

1.5.
Die Fanganteile gemäß den Nummern 1.3 und 1.4 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.
1.6.
Die Maßnahmen der Nummern 1.3 bis 1.5 gelten bis zum 31. Dezember 2024.

2.
Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze

2.1.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm(19).
2.2.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die nordwestlichen Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen.
MaschenöffnungGeografische GebieteBedingungen
mindestens 100 mm(20)gesamtes Gebietgezielte Fischerei auf Plattfisch oder Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind gezielte Fischerei auf Wittling, Kliesche und Wolfsbarsch
mindestens 50 mmgesamtes Gebietgezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind gezielte Fischerei auf Meerbarbe
3.
Dieser Teil gilt unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034(21) für die Fischereien, die von der genannten delegierten Verordnung betroffen sind.

TEIL C

1.
Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division 6a

Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jedes Jahres ist es verboten, Fischereitätigkeiten mit gezogenem Fanggerät oder Stellnetzen in dem Gebiet zu betreiben, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird:

55°25′ N, 7°07′ W

55°25′ N, 7°00′ W

55°18′ N, 6°50′ W

55°17′ N, 6°50′ W

55°17′ N, 6°52′ W

55°25 N, 7°07′ W

2.
Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in den ICES-Divisionen 7f und 7g

2.1.
Vom 1. Februar bis zum 31. März jedes Jahres ist jeglicher Fischereitätigkeit in den folgenden statistischen ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von der Basislinie.
2.2.
In den spezifischen Gebieten und Zeiträumen dürfen Fischereitätigkeiten mit Reusen betrieben werden, sofern

i)
keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und
ii)
Beifänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

2.3.
Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten darf mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

i)
keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und
ii)
Beifänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

3.
Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division 7a

3.1.
In der Zeit vom 14. Februar bis 30. April jedes Jahres ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliches gezogenes Gerät, Kiemennetze, Verwickel- oder Spiegelnetze sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil der ICES-Division 7a einzusetzen, der durch die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie durch gerade Linien zwischen folgenden geografischen Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird:

den Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54°30′ N

54°30 N, 04°50′ W

53°15 N, 04°50′ W

den Punkt an der Ostküste Irlands bei 53°15′ N

3.2.
Abweichend von Nummer 1 ist in dem genannten Gebiet und Zeitraum die Verwendung von Grundschleppnetzen zulässig, sofern diese Schleppnetze mit selektivem Fanggerät ausgestattet sind, das vom STECF bewertet wurde.

4.
Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet 6

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

57°00′ N, 15°00′ W

57°00′ N, 14°00′ W

56°30′ N, 14°00′ W

56°30′ N, 15°00′ W

57°00′ N, 15°00′ W

5.
Sperrgebiet zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in den ICES-Divisionen 7c und 7k

5.1.
Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und vergesellschaftete Arten (d. h. Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai) ist jährlich vom 1. Mai bis zum 31. Mai in dem geografischen Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

52°27′ N, 12°19′ W

52°40′ N, 12°30′ W

52°47′ N, 12°39,60′ W

52°47′ N, 12°56′ W

52°13,5′ N, 13°53,83′ W

51°22′ N, 14°24′ W

51°22′ N, 14°03′ W

52°10′ N, 13°25′ W

52°32′ N, 13°07,50′ W

52°43′ N, 12°55′W

52°43′ N, 12°43′ W

52°38,80′ N, 12°37′ W

52°27′ N, 12°23′ W

52°27′ N, 12°19′ W

5.2.
Die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den unter Nummer 5.1 genannten Arten an Bord ist in Einklang mit Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

6.
Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng in der ICES-Division 6a

6.1.
Gezielte Fischerei auf Blauleng ist jährlich vom 1. März bis zum 31. Mai in den Gebieten der ICES-Division 6a verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

Rand des schottischen Festlandsockels

59°58′ N, 07°00′ W

59°55′ N, 06°47′ W

59°51′ N, 06°28′ W

59°45′ N, 06°38′ W

59°27′ N, 06°42′ W

59°22′ N, 06°47′ W

59°15′ N, 07°15′ W

59°07′ N, 07°31′ W

58°52′ N, 07°44′ W

58°44′ N, 08°11′ W

58°43′ N, 08°27′ W

58°28′ N, 09°16′ W

58°15′ N, 09°32′ W

58°15′ N, 09°45′ W

58°30′ N, 09°45′ W

59°30′ N, 07°00′ W

59°58′ N, 07°00′ W

Rand der Rosemary Bank

60°00′ N, 11°00′ W

59°00′ N, 11°00′ W

59°00′ N, 09°00′ W

59°30′ N, 09°00′ W

59°30′ N, 10°00′ W

60°00′ N, 10°00′ W

60°00′ N, 11°00′ W

Ausgenommen das Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

59°15′ N, 10°24′ W

59°10′ N, 10°22′ W

59°08′ N, 10°07′ W

59°11′ N, 09°59′ W

59°15′ N, 09°58′ W

59°22′ N, 10°02′ W

59°23′ N, 10°11′ W

59°20′ N, 10°19′ W

59°15′ N, 10°24′ W

6.2.
Beifänge von Blauleng bis zu einem Schwellenwert von sechs Tonnen dürfen an Bord behalten und angelandet werden. Sobald ein Schiff diese Schwelle von sechs Tonnen Blauleng erreicht, gilt Folgendes:

a)
Es stellt umgehend jegliche Fangtätigkeit ein und verlässt das Gebiet, in dem es sich befindet;
b)
es darf solange in keines der Gebiete erneut einfahren, bis es die Fänge angelandet hat;
c)
es darf keinerlei Blauleng ins Meer zurückwerfen.

6.3.
Vom 15. Februar bis zum 15. April jedes Jahres ist der Einsatz von Grundschleppnetzen, Langleinen und Stellnetzen in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

60°58,76′ N, 27°27,32′ W

60°56,02′ N, 27°31,16′ W

60°59,76′ N, 27°43,48′ W

61°03,00′ N, 27°39,41′ W

60°58,76′ N, 27°27,32′ W

7.
Fangbeschränkungen für Makrele in den ICES-Divisionen 7e, 7f, 7g und 7h

7.1.
Gezielte Fischerei auf Makrele mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm im Steert oder mit Ringwaden ist — es sei denn, das Gewicht der Makrelen beträgt nicht mehr als 15 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Makrelen und anderen Meerestiere, die gefangen wurden — in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

der Punkt an der Südküste des Vereinigten Königreichs bei 02°00′ W

49° 30′ N, 2° 00′ W

49° 30′ N, 7° 00′ W

52° 00′ N, 7° 00′ W

der Punkt an der Westküste des Vereinigten Königreichs bei 52°00′ N

7.2.
In dem unter Nummer 7.1 definierten Gebiet darf gefischt werden mit:

Stellnetzen und/oder Handleinen;

Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 80 mm.

7.3.
Schiffe, die nicht für den Fischfang ausgerüstet sind und auf welche Makrelen lediglich umgeladen werden, sind in dem unter Nummer 7.1 definierten Gebiet erlaubt.

8.
Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs und Irlands

8.1.
Der Einsatz von Baumkurren mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ist im ICES-Division 5b und im ICES-Untergebiet 6 nördlich von 56° N verboten.
8.2.
Innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen vor den Küsten des Vereinigten Königreichs und Irlands, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.
8.3.
Der Fischfang mit Baumkurren innerhalb des festgelegten Gebiets ist zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Maschinenleistung der Schiffe liegt nicht höher als 221 kW, und ihre Länge beträgt nicht mehr als 24 m, und

die Baumlänge oder aggregierte Baumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, beträgt nicht mehr als 9 m oder kann nicht auf mehr als 9 m verlängert werden, außer bei der gezielten Befischung von Nordseegarnelen (Crangon crangon) mit einer Maschenöffnung von weniger als 31 mm im Steert.

9.
Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen 5b, 6a, 6b, 7b, 7c, 7h, 7j und 7k

9.1.
Gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und abweichend von Teil B Nummer 2 dieses Anhangs ist folgendes Fanggerät in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m gestattet:

Am Boden verankerte Kiemennetze in der gezielten Fischerei auf Seehecht mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm und höchstens 100 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze pro Schiff 25 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt.

Verwickelnetze zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm und höchstens 15 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 100 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

9.2.
Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union als verboten eingestuft sind, werden erfasst, und die Haie werden möglichst unversehrt gelassen und unverzüglich wieder ausgesetzt. Tiefseehaie, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zurückgreifen. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 9.1 nicht länger in Anspruch nehmen.

10.
Beschränkungen der Fischerei mit Grundschleppnetzen und Waden in der Keltischen See

10.1.
Fischereifahrzeuge dürfen in den folgenden Gebieten nicht mit Grundschleppnetzen und Waden fischen:

a)
ICES-Divisionen 7f bis 7k,
b)
im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e und
c)
in den ICES-Divisionen 7b und 7c.

Dieses Verbot gilt nicht für Schiffe,

i)
die eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm verwenden oder
ii)
deren Kabeljaubeifänge nach Bewertung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Teil B Nummer 1.3 genannten Gebiete fischen.

Abweichend von Ziffer i dürfen Fischereifahrzeuge, die in den unter Nummer 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Gebieten fischen, für gemischte Fischereien auf Grundfischarten ein alternatives Fanggerät einsetzen, das gemäß einer Bewertung des STECF dieselbe oder eine höhere Selektivität wie eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm aufweist. Ein solches Fanggerät muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.
10.2.
Die Maßnahmen der Nummer 10.1 gelten bis zum 31. Dezember 2024.

11.
Sperrgebiete zur Erhaltung des Bestands an Roter Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6 und 7

11.1.
Die Fischerei auf Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6 und 7 ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 für Schiffe unter französischer Flagge verboten.

11.
Erhaltungsmaßnahmen für den Bestand an Großen Pilgermuscheln (Pecten maximus) in den ICES-Divisionen 7d und 7e.

11.1.
Die Fischerei auf Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6 und 7 ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2024 für Schiffe unter französischer Flagge verboten.
11.2.
Schonzeit in der Fischerei auf Große Pilgermuscheln in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 7d und 7e:

a)
Vom 15. Mai bis zum 30. September jeden Jahres ist es verboten, in den Unionsgewässern der ICES-Division 7d (entsprechend dem östlichen Ärmelkanal), die nicht unter das Bestandserholungsgebiet gemäß Nummer 11.1 fallen, Große Pilgermuscheln mit Dredgen zu fangen.
b)
Vom 15. Mai bis zum 30. September jeden Jahres ist es verboten, innerhalb der Grenzen des Gebiets von Nord-Finistère in den Unionsgewässern der ICES-Division 7e (entsprechend dem westlichen Ärmelkanal) und innerhalb eines Umkreises von einer Seemeile zur nördlichen Grenze in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird, Große Pilgermuscheln mit Dredgen zu fangen:

    48°54′23″ N, 5°00′00″ W

    49°22′34,576″ N, 4°02′45,078″ W

    49°22′54,465″ N, 3°49′14,415″ W

    49°22′20″ N, 3°44′18,999″ W

    49°23′51″ N, 3°36′54″ W

    49°06′32,121″ N, 3°13′01,174″ W

    49°06′03,993″ N, 3°23′27,255″ W

    49°04′52,068″ N, 3°37′04,22″ W

    48°59′49,782″ N, 3°57′07,907″ W

    49°01′13,191″ N, 3°57′47,006″ W

    48°43′55,255″ N, 4°20′24,785″ W

    48°42′16,586″ N, 4°31′04,325″ W

    48°39′34″ N, 4°36′25,999″ W

    48°39′26,901″ N, 4°44′39,883″ W

    48°36′17″ N, 4°49′32″ W

    48°52′36″ N, 4°52′45″ W

    48°49′07″ N, 4°59′26″ W

Fußnote(n):

(1)

In den ICES-Divisionen 6a und 7a gilt als Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eine Gesamtlänge von 70 mm und eine Panzerlänge von 20 mm.

(2)

In den ICES-Divisionen 6a und 7a gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 37 mm.

(3)

In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 5, 6 südlich von 56° N und 7, außer in den ICES-Divisionen 7d, 7e und 7f gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.

(4)

Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden.

(5)

In der ICES-Division 7a nördlich von 52°30′ N und der ICES-Division 7d gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 110 mm.

(6)

Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung.

Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.

(7)

Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt bis zum 31. Dezember 2024.

(8)

In den ICES-Untergebieten 6 und 7 gilt für Fänge von Roter Fleckbrasse in der Freizeitfischerei eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm.

(9)

Werden bis zum 31. Dezember 2024 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ab dem 1. Januar 2025 33 cm.

(10)

Werden bis zum 31. Dezember 2024 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse ab dem 1. Januar 2025 33 cm.

(11)

Wird innerhalb eines Zweijahreszeitraums ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung schrittweise eingeführt.

(12)

Dies gilt unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission.

(13)

Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8).

(14)

Für Schiffe mit einfachem Geschirr in der ICES-Division 7a wird eine Maschenöffnung von mindestens 70 mm vorgeschrieben.

(15)

Dies gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 der Kommission.

(16)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zum Schutz bestimmter Bestände in der Keltischen See (ABl. L 218 vom 15.8.2012, S. 8).

(17)

Diese Bestimmung gilt nicht für die ICES-Division 7d.

(18)

Diese Bestimmung gilt nicht für gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten, in ICES-Divisionen 7d und 7e.

(19)

Für die Fischerei auf Seeteufel ist eine Maschenöffnung von mindestens 220 mm zu verwenden. Für die gezielte Fischerei auf Pollack und Seehecht in den ICES-Divisionen 7d und 7e ist eine Maschenöffnung von mindestens 110 mm zu verwenden.

(20)

In Division 7d gilt mindestens 90 mm.

(21)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 8).

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