ANHANG VII VO (EU) 2019/1241

SÜDWESTLICHE GEWÄSSER

TEIL A

Art gesamtes Gebiet
Kabeljau (Gadus morhua) 35 cm
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 30 cm
Seelachs (Pollachius virens) 35 cm
Pollack (Pollachius pollachius) 30 cm
Seehecht (Merluccius merluccius) 27 cm
Butte (Lepidorhombus spp.) 20 cm
Seezungen (Solea spp.) 24 cm
Scholle (Pleuronectes platessa) 27 cm
Wittling (Merlangius merlangus) 27 cm
Leng (Molva molva) 63 cm
Blauleng (Molva dypterygia) 70 cm
Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gesamtlänge 70 mm,

Panzerlänge 20 mm

Kaisergranatschwänze 37 mm
Makrelen (Scomber spp.) 20 cm(6)
Hering (Clupea harengus) 20 cm(6)
Bastardmakrelen (Trachurus spp.) 15 cm(1)(6)(7)
Sardelle (Engraulis encrasicolus) 12 cm oder 90 Stück pro kg(2)(6)
Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) 36 cm
Sardine (Sardina pilchardus) 11 cm(6)
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) 36 cm(8)(9)
Hummer (Homarus gammarus) 87 mm
Seespinne (Maia squinado) 120 mm
Kammmuscheln (Chlamys spp.) 40 mm
Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus) 40 mm
Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra) 38 mm
Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum) 35 mm
Raue Venusmuschel (Venus verrucosa) 40 mm
Glatte Venusmuschel (Callista chione) 6 cm
Schwertmuscheln (Ensis spp.) 10 cm
Riesentrogmuschel (Spisula solida) 25 mm
Sägezähnchen (Donax spp.) 25 mm
Taschenmessermuschel (Pharus legumen) 65 mm
Wellhornschnecke (Buccinum undatum) 45 mm
Tintenfisch (Octopus vulgaris) 750 g(3)
Langusten (Palinurus spp.) 95 mm
Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) 22 mm (Panzerlänge)
Taschenkrebs (Cancer pagurus) 140 mm(4)(5)
Große Jakobsmuschel (Pecten maximus) 100 mm
1.
Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dipterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) gelten für die Freizeitfischerei in den südwestlichen Gewässern. Allerdings gelten im ICES-Untergebiet 8 für folgende Arten, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen werden, folgende Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung:

Kabeljau (Gadus morhua) 42 cm
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) 40 cm
Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) 42 cm

TEIL B

1.
Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

1.1.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 70 mm(10),(11) oder mindestens 55 mm in der ICES-Division 9a östlich von 7°23′48″ W.
1.2.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für südwestliche Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

i)
die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Seehecht nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen, oder
ii)
andere Selektivitätsänderungen verwendet werden, die auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vom STECF bewertet und von der Kommission bewilligt worden sind. Diese Selektivitätsänderungen ergeben für Seehecht die gleichen oder bessere Selektivitätseigenschaften als die der 70 mm bzw. der 55 mm in der ICES-Division 9a östlich von 7°23′48″ W.

Maschenöffnung Geografische Gebiete Bedingungen
mindestens 55 mm gesamtes Gebiet mit Ausnahme der ICES-Division 9a östlich von 7°23′48″ W

Gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind,

gezielte Fischerei auf Meerbarbe,

gezielte Fischerei auf Makrele, Bastardmakrele und Blauen Wittling mit Grundschleppnetzen.

mindestens 35 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Bastardzunge
mindestens 55 mm ICES-Division 9a westlich von 7°23′48″ W gezielte Fischerei auf Krebstiere
mindestens 16 mm gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind,

gezielte Fischerei auf Garnelen (Palaemon serratus, Crangon crangon) und Krabben (Polybius henslowii).

unter 16 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Sandaal

2.
Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze

2.1.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 100 mm(12) oder mindestens 80 mm in den ICES-Division 8c und ICES-Untergebiet 9.
2.2.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die südwestlichen Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Seehecht nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen.
Maschenöffnung Geografische Gebiete Bedingungen
mindestens 80 mm gesamtes Gebiet mit Ausnahme der ICES-Division 8c und ICES-Untergebiet 9 gezielte Fischerei auf Wolfsbarsch, Wittling, Steinbutt, Flunder und Pollack
mindestens 60 mm gesamtes Gebiet Gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind.
mindestens 50 mm gesamtes Gebiet Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten(13), die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind.
mindestens 40 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Meerbarbe, Geißelgarnelen (Penaeus spp.), Gemeinen Heuschreckenkrebs, Bastardzunge und Lippfisch

TEIL C

1.
Sperrgebiet zur Erhaltung des Seehechtbestands in der ICES-Division 9a

Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen ist in den geografischen Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:
a)
Vom 1. Oktober bis zum darauffolgenden 31. Januar:

43°46,5′ N, 07°54,4′ W

44°01,5′ N, 07°54,4′ W

43°25,0′ N, 09°12,0′ W

43°10,0′ N, 09°12,0′ W

b)
vom 1. Dezember bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres:

der Punkt an der Westküste Portugals bei 37°50′ N

37°50′N, 09°08′ W

37°00′N, 09°07′ W

der Punkt an der Westküste Portugals bei 37°00′ N

2.
Sperrgebiete zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in der ICES-Division 9a

2.1.
Die gezielte Befischung von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen oder mit Reusen ist in den geografischen Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

a)
1. Juni bis 31. August:

42°23′ N, 08°57′ W

42°00′ N, 08°57′ W

42°00′ N, 09°14′ W

42°04′ N, 09°14′ W

42°09′ N, 09°09′ W

42°12′ N, 09°09′ W

42°23′ N, 09°15′ W

42°23′ N, 08°57′ W

b)
1. Mai bis 31. August:

37°45′ N, 09°00′ W

38°10′ N, 09°00′ W

38°10′ N, 09°15′ W

37°45′ N, 09°20′ W

2.2.
Fischfang mit Grundschleppnetzen oder ähnlichen gezogenen Netzen oder Reusen ist in den geografischen Gebieten und in den Zeiträumen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b gestattet, sofern alle Beifänge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
2.3.
Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den geografischen Gebieten und außerhalb der unter Nummer 2.1 genannten Zeiträume ist verboten. Beifänge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

3.
Beschränkungen für die gezielte Fischerei auf Sardellen in der ICES-Division 8c

3.1.
Die gezielte Fischerei auf Sardellen unter Verwendung pelagischer Schleppnetze ist in der ICES-Division 8c verboten.
3.2.
Das gleichzeitige Mitführen an Bord von pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden ist in der ICES-Division 8c verboten.

4.
Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Untergebieten 8, 9, 10 und 12 östlich von 27°W

4.1.
Gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und abweichend von Teil B Nummer 2 dieses Anhangs ist folgendes Fanggerät in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m gestattet:

Am Boden verankerte Kiemennetze in der gezielten Fischerei auf Seehecht mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in der ICES-Division 8c und im ICES-Untergebiet 9 und 100 mm in allen übrigen Gebieten und höchstens 100 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze pro Schiff 25 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt.

Verwickelnetze zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm und höchstens 15 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 100 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

Spiegelnetze im ICES-Untergebiet 9 zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm und höchstens 30 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 20 km pro Schiff nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

4.2.
Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union als verboten eingestuft sind, werden erfasst, und die Haie werden möglichst unversehrt gelassen und unverzüglich wieder ausgesetzt. Tiefseehaie, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zurückgreifen. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 4.1 nicht länger in Anspruch nehmen.
4.3.
Bedingungen für die Fischerei mit zulässigem Zuggerät im Golf von Biskaya Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Untergebieten 3-7 sowie in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e dürfen in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 ausgewiesenen Gebiet mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70 bis 99 mm Fischereitätigkeiten betrieben werden, wenn das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 100 mm verfügt.

5.
Sperrgebiete zur Erhaltung des Bestands an Roter Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 8

5.1.
Die Fischerei mit Grundlangleinen (LLS) und Grundschleppnetzen (OTB) im westlichen Gebiet der Kantabrischen See gegenüber Asturien und Galicien ist vom 1. Februar bis zum 30. September jedes Jahres in den geografischen Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

43°47'00'' N, 005°15'00'' W

43°47'00'' N, 005°12'00'' W

43°43'00'' N, 005°12'00'' W

43°43'00'' N, 005°15'00'' W

43°55'00'' N, 006°46'00'' W

43°55'00'' N, 006°37'00'' W

43°53'00'' N, 006°46'00'' W

43°53'00'' N, 006°37'00'' W

44°00'49'' N, 007°01'12'' W

44°00'49'' N, 006°57'26'' W

43°58'32'' N, 006°57'26'' W

43°58'32'' N, 007°01'12'' W

44°02'48'' N, 007°13'49'' W

44°00'15'' N, 007°10'03'' W

44°00'15'' N, 007°10'03'' W

44°00'15'' N, 007°13'49'' W.

44°10'00'' N, 008°18'00'' W

44°10'00'' N, 008°14'00'' W

44°07'00'' N, 008°14'00'' W

44°07'00'' N, 008°18'00'' W

43°34'00'' N, 004°44'00'' W

43°34'00'' N, 004°39'00'' W

43°32'00'' N, 004°39'00'' W

43°32'00'' N, 004°44'00'' W

44°07'00'' N, 007°50'00'' W

44°07'00'' N, 007°45'00'' W

44°05'00'' N, 007°45'00'' W

44°05'00'' N, 007°50'00'' W

5.2.
Die Fischerei auf Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet 8 ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni jedes Jahres für Schiffe unter französischer Flagge verboten.
5.3.
Die Freizeitfischerei auf Rote Fleckbrasse ist in den geografischen Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

Gebiet RF 1 (Cariño/Celeiro)

43°46'23'' N, 007°52'04'' W

43°48'30'' N, 007°52'04'' W

43°49'26'' N, 007°41'17'' W

43°45'44'' N, 007°33'21'' W

43°43'49'' N, 007°33'21'' W

Gebiet RF 2 (Ribadeo)

43°33'26'' N, 007°02'58'' W

43°35'27'' N, 007°02'58'' W

43°35'29'' N, 007°01'20'' W

43°33'33'' N, 007°01'20'' W

Gebiet RF 3 (Navia):

43°33'51'' N, 006°44'02'' W

43°35'52'' N, 006°44'02'' W

43°35'52'' N, 006°42'32'' W

43°33'52'' N, 006°42'32'' W

Gebiet RF 4 (Ensenada Canero)

43°33'10'' N, 006°28'55'' W

43°34'53'' N, 006°30'17'' W

43°36'14'' N, 006°28'13'' W

43°34'18'' N, 006°28'13'' W

Gebiet RF 5 (Ensenada de Cabrera/Ría San Martín de la Arena)

43°26'18'' N, 004°04'51'' W

43°28'22'' N, 004°04'51'' W

43°28'55'' N, 004°01'17'' W

43°26'56'' N, 004°01'17'' W

Gebiet RF 6 (Ría de Treto)

43°27'49'' N, 003°25'58'' W

43°28'59'' N, 003°23'36'' W

43°26'16'' N, 003°22'27'' W

43°25'09'' N, 003°24'41'' W

Gebiet RF 7 (Bilbao/Plentzia)

43°21'18'' N, 003°07'47'' W

43°23'18'' N, 003°07'47'' W

43°28'13'' N, 002°56'42'' W

43°26'08'' N, 002°56'42'' W

Gebiet RF 8 (Bermeo/Mundaka)

43°25'36'' N, 002°43'23'' W

43°27'35'' N, 002°43'23'' W

43°26'57'' N, 002°38'45'' W

43°24'57'' N, 002°38'45'' W

5.4.
Die unter den Nummern 5.1 bis 5.3 aufgeführten Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2024.

Fußnote(n):

(1)

Für Blaue Bastardmakrele (Trachurus picturatus), die in den Gewässern um die Azoren unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals gefangen wird, gilt keine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.

(2)

Im ICES-Untergebiet 9 und im CECAF-Gebiet 34.1.2 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 9 cm.

(3)

In allen Gewässern in dem Teil des mittleren Ostatlantiks, welcher die Divisionen 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 des CECAF-Fischereigebiets 34 umfasst, gilt ein ausgenommenes Gewicht von 450 g.

(4)

In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 8 und 9 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.

(5)

Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden.

(6)

Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung.

Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.

(7)

Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Bastardmakrelen (Trachurus spp.), die in der ICES-Division 8c und im ICES-Untergebiet 9 gefangen werden, beträgt 12 cm für 5 % der jeweiligen Quoten Spaniens und Portugals in diesen Gebieten. Innerhalb dieser Höchstgrenze von 5 % darf in der handwerklichen „Xávega” -Strandwadenfischerei in der ICES-Division 9a 1 % der Quote Portugals mit einer Größe von weniger als 12 cm gefangen werden. Zur Kontrolle dieser Menge wird ein Umrechnungsfaktor von 1,20 auf das Gewicht der Fänge angewandt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(8)

Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt bis zum 31. Dezember 2024.

(9)

Werden bis zum 31. Dezember 2024 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse ab dem 1. Januar 2025 33 cm.

(10)

Dies gilt unbeschadet des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002.

(11)

Bei der gezielten Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt. Bei der gezielten Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren wird ein Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.

(12)

Für die gezielte Fischerei auf Seeteufel ist eine Maschenöffnung von mindestens 220 mm zu verwenden.

(13)

Für Sardinen darf eine Maschenöffnung von weniger als 40 mm verwendet werden.

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