ANHANG VIII VO (EU) 2019/1241

OSTSEE

TEIL A

Art Geografische Gebiete Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Kabeljau (Gadus morhua) Unterdivisionen 22-32 35cm
Scholle (Pleuronectes platessa) Unterdivisionen 22-32 25 cm
Lachs (Salmo salar) Unterdivisionen 22-30 und 32 60 cm
Unterdivision 31 50 cm
Flunder (Platichthys flesus) Unterdivisionen 22 bis 25 23 cm
Unterdivisionen 26, 27 und 28 21 cm
Unterdivisionen 29 bis 32, südlich von 59° 18 cm
Steinbutt (Psetta maxima) Unterdivisionen 22 bis 32 30 cm
Glattbutt (Scophthalmus rhombus) Unterdivisionen 22 bis 32 30 cm
Aal (Anguilla anguilla) Unterdivisionen 22 bis 32 35 cm
Meerforelle (Salmo trutta) Unterdivisionen 22 bis 25 und 29 bis 32 40 cm
Unterdivisionen 26, 27 und 28 50 cm

TEIL B

1.
Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

1.1.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm in T90-Netztuch oder von mindestens 105 mm mit einem BACOMA-Fluchtfenster von 120 mm.
1.2.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die Ostsee angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

i)
die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau nicht mehr als 10 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen, oder
ii)
andere Selektivitätsänderungen verwendet werden, die auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten vom STECF bewertet und von der Kommission bewilligt worden sind. Diese Selektivitätsänderungen führen zu ebenso guten oder besseren Selektivitätsmerkmalen bei Kabeljau wie die Maschenöffnung von 120 mm in T90-Netztuch bzw. von 105 mm mit einem BACOMA-Fluchtfenster von 120 mm.

1.3.
Spezifische Maßnahmen für die Fischerei auf Grundfischarten bei Verbot der gezielten Fischerei auf Dorsch
1.3.1.
Abweichend von Nummer 1.1 und vom ersten Eintrag in der Tabelle unter Nummer 1.2, ausgenommen Fußnote 1, gelten in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 26 die folgenden spezifischen Maßnahmen, wenn in diesen Unterdivisionen die gezielte Fischerei auf Dorsch verboten ist, andere Fangtätigkeiten aber erlaubt sind:
1.3.1.1.
In den ICES-Unterdivisionen 22 bis 26 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen fischen,

i)
eine Roofless-Selektionseinrichtung in Kombination mit den Fanggerätespezifikationen gemäß Nummer 1.1, neue Fanggeräte, die von der Kommission genehmigt wurden und den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 dieser Verordnung entsprechen, oder
ii)
einen T90-Steert mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 125 mm und mit Laschverstärkung durch Randleinen (modifizierter T90-Steert) in Kombination mit einer Roofless-Selektionseinrichtung oder
iii)
einen Quadratmaschensteert aus zwei Netzblättern desselben Netzmaterials wie das Fluchtfenster des Bacoma-Steerts gemäß Nummer 1.1 und mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 125 mm in Kombination mit einer Roofless-Selektionseinrichtung.

Die technischen Spezifikationen für die genannten Selektionseinrichtungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3094 der Kommission(1) festgelegt.

1.3.1.2.
Zusätzlich zu den Fanggerätekonfigurationen gemäß Nummer 1.3.1.1 darf bei Grundschleppnetzen in den ICES-Unterdivisionen 24 bis 26 auch der modifizierte T90-Steert gemäß Nummer 1.3.1.1 Ziffer ii ohne die Roofless-Selektionseinrichtung verwendet werden.
1.3.2.
Bei Verwendung von Fanggerätekonfigurationen gemäß Nummer 1.3.1 füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union eine gesonderte Seite im Fischereilogbuch in Papierform aus oder melden die Fänge im elektronischen Fischereilogbuch getrennt von den Fängen, die mit anderen Fanggerätekonfigurationen getätigt wurden; dabei geben sie an, welche Fanggerätekonfiguration verwendet wurde.
1.3.3.
Jeder Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 1. April die einschlägigen wissenschaftlichen Daten und Informationen, einschließlich der Dorschmengen in der Fischerei mit den unter Nummer 1.3.1 genannten Fanggerätekonfigurationen, aufgeschlüsselt nach Fanggebieten. Ab dem dritten Jahr der Anwendung dieser Maßnahmen bewertet der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die Daten bis spätestens 1. August des betreffenden Jahres.
1.3.4.
Ab dem dritten Jahr der Anwendung dieser Maßnahmen bewertet die Kommission jährlich, ob sich eine möglicherweise veränderte Längenstruktur der Dorschbestände darauf auswirkt, wie effizient die unter Nummer 1.3.1 genannten alternativen Fanggeräte bei der Verringerung der Beifänge sind.
1.3.5.
Auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Informationen können sich die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 jederzeit auf eine gemeinsame Empfehlung einigen, in der die Kommission aufgefordert wird, die Maßnahmen gemäß den Nummern 1.3.1 bis 1.3.4 zu ändern.
Maschenöffnung Geografische Gebiete Bedingungen
mindestens 90 mm Unterdivisionen 22 und 23

gezielte Fischerei auf Plattfisch(2)

gezielte Fischerei auf Wittling

mindestens 32 mm Unterdivisionen 22 bis 27 gezielte Fischerei auf Hering, Makrele, Bastardmakrele und Blauen Wittling
mindestens 16 mm Unterdivisionen 22 bis 27 gezielte Fischerei auf Sprotte(3)
mindestens 16 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf andere Arten als Plattfisch, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind
mindestens 16 mm Unterdivisionen 28-32 gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind
unter 16 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Sandaal

2.
Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

2.1.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 110 mm bzw. 157 mm beim Lachsfang.
2.2.
Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die Ostsee angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau nicht mehr als 10 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze bzw. Beifänge von Lachs nicht mehr als fünf Exemplare ausmachen.
Maschenöffnung Geografische Gebiete Bedingungen(4)
mindestens 90 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Plattfischarten
unter 90 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten
mindestens 16 mm gesamtes Gebiet gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind

TEIL C

1.
Beschränkungen für die Fischerei mit gezogenem Gerät

Es ist ganzjährig verboten, mit gezogenem Gerät in dem geografischen Gebiet zu fischen, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt wird:

54°23′ N, 14°35′ E

54°21′ N, 14°40′ E

54°17′ N, 14°33′ E

54°07′ N, 14°25′ E

54°10′ N, 14°21′ E

54°14′ N, 14°25′ E

54°17′ N, 14°17′ E

54°24′ N, 14°11′ E

54°27′ N, 14°25′ E

54°23′ N, 14°35′ E

2.
Beschränkungen des Lachs- und Meerforellenfangs

2.1.
Die gezielte Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) ist wie folgt verboten:

a)
vom 1. Juni bis 15. September jährlich in den Gewässern der Unterdivisionen 22–31;
b)
vom 15. Juni bis 30. September jährlich in den Gewässern des Unterdivision 32.

2.2.
Das Verbotsgebiet während der Schonzeit liegt jenseits der 4-Seemeilen-Grenze von den Basislinien.
2.3.
Die Aufbewahrung an Bord von mit Fischfallen gefangenem Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) ist erlaubt.

3.
Sondervorschriften für den Golf von Riga

3.1.
Um in der Unterdivision 28-1 Fischfang zu betreiben, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fangerlaubnis sein.
3.2.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe mit einer Fangerlaubnis gemäß Nummer 3.1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind, und die über eine Website öffentlich zugänglich gemacht wird, deren jeweilige Adresse der Kommission und den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.
3.3.
Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf jeder einzelnen Liste darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2000-2001 in der Unterdivision 28-1 festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen, und
b)
die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 kW übersteigen.

3.4.
Jedes Schiff auf der Liste gemäß Nummer 3.2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern

a)
sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Nummer 3.3 Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und
b)
die Maschinenleistung des Ersatzschiffes zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt.

3.5.
Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Nummer 3.2 kann ausgetauscht werden, sofern

a)
dies zu keinem Zeitpunkt dazu führt, dass die Maschinenleistung des Schiffes 221 kW übersteigt, und
b)
es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Nummer 3.3 Buchstabe a kommt.

3.6.
In der Unterdivision 28-1 ist die Fischerei mit Schleppnetzen in Gewässern mit einer Tiefe von weniger als 20 m verboten.

4.
Räumliche Fangbeschränkungen

4.1.
Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jährlich ist jegliche Fischereitätigkeit in den Gebieten verboten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt werden:

a)
Gebiet 1:

55°45′ N, 15°30′ E

55°45′ N, 16°30′ E

55°00′ N, 16°30′ E

55°00′ N, 16°00′ E

55°15′ N, 16°00′ E

55°15′ N, 15°30′ E

55°45′ N, 15°30′ E

b)
Gebiet 2:

55°00′ N, 19°14′ E

54°48′ N, 19°20′ E

54°45′ N, 19°19′ E

54°45′ N, 18°55′ E

55°00′ N, 19°14′ E

c)
Gebiet 3:

56°13′ N, 18°27′ E

56°13′ N, 19°31′ E

55°59′ N, 19°13′ E

56°03′ N, 19°06′ E

56°00′ N, 18°51′ E

55°47′ N, 18°57′ E

55°30′ N, 18°34′ E

56°13′ N, 18°27′ E

4.2.
Gezielte Fischerei auf Lachs mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit treibenden Langleinen ist erlaubt. Es dürfen keine anderen Fanggeräte an Bord behalten werden.
4.3.
Gezielte Fischerei auf Dorsch mit den in Nummer 5.2 genannten Fanggeräten ist verboten.

5.
Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

5.1.
Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, soweit sie in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den nachstehend genannten Zeiten gefangen werden:

Art Geografische Gebiete Zeitraum
Flunder Unterdivisionen 26 bis 29 südlich von 59°30′ N 15. Februar bis 15. Mai
Unterdivision 32 15. Februar bis 31. Mai
Steinbutt Unterdivisionen 25, 26 und 28 südlich von 56°50′ N 1. Juni bis 31. Juli

5.2.
Die gezielte Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr im Steert, oder mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr ist verboten. Beifänge von Flunder und Steinbutt, deren Anteil am Gesamtlebendgewicht aller an Bord befindlichen Fänge 10 % nicht übersteigt, können während der unter Nummer 6.1 genannten Zeiträume an Bord behalten und angelandet werden.

6.
Beschränkungen des Aalfangs

Die Aufbewahrung an Bord von mit aktivem Fanggerät gefangenem Aal ist verboten. Unbeabsichtigt gefangenen Aalen wird kein Leid zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3094 der Kommission vom 27. November 2024 mit Durchführungsbestimmungen für bestimmte Selektionseinrichtungen zur Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen von Dorsch in der Ostsee gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/3094, 10.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3094/oj).

(2)

Der Einsatz von Baumkurren ist nicht zugelassen.

(3)

Der Fang kann bis zu 45 % aus Heringen nach Lebendgewicht bestehen.

(4)

Die Verwendung von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen von mehr als 9 km durch Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 m und 21 km für Schiffe mit einer Gesamtlänge von mehr als 12 m ist verboten. Die maximale Stellzeit solcher Fanggeräte beträgt 48 Stunden, außer wenn unter einer Eisschicht gefischt wird.

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