ANHANG IX VO (EU) 2019/1241
MITTELMEER
TEIL A
Art | gesamtes Gebiet |
---|---|
Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) | 25 cm |
Ringelbrasse (Diplodus annularis) | 12 cm |
Spitzbrasse (Diplodus puntazzo) | 18 cm |
Große Geißbrasse (Diplodus sargus) | 23 cm |
Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris) | 18 cm |
Sardelle (Engraulis encrasicolus) | 9 cm(1) |
Zackenbarsche (Epinephelus spp.) | 45 cm |
Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus) | 20 cm |
Seehecht (Merluccius merluccius) | 20 cm |
Meerbarben (Mullus spp.) | 11 cm |
Spanische Meerbrasse (Pagellus acarne) | 17 cm |
Rote Fleckenbrasse (Pagellus bogaraveo) | 33 cm |
Rotbrasse (Pagellus erythrinus) | 15 cm |
Gewöhnliche Sackbrasse (Pagrus pagrus) | 18 cm |
Wrackfisch (Polyprion americanus) | 45 cm |
Sardine (Sardina pilchardus) | 11 cm(2),(4) |
Makrele (Scomber spp.) | 18 cm |
Seezunge (SOLEA VULGARIS) | 20 cm |
Goldbrasse (Sparus aurata) | 20 cm |
Bastardmakrele (Trachurus spp.) | 15 cm |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) | 20 mm PL(3) |
70 mm GL(3) | |
Hummer (Homarus gammarus) | 105 mm PL(3) |
300 mm GL(3) | |
Langusten (Palinuridae) | 90 mm PL(3) |
Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) | 20 mm PL(3) |
Pilgermuschel, Jakobsmuschel (Pecten jacobeus) | 10 cm |
Teppichmuscheln (Venerupis spp.) | 25 mm |
Venusmuscheln (Venus spp.) | 25 mm(5) |
TEIL B
- 1.
- Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
Maschenöffnung(6) | Geografische Gebiete | Bedingungen |
---|---|---|
mindestens 40 mm Maschenöffnung (Quadratmaschen) im Steert(7) | gesamtes Gebiet | Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm2 als Alternative zu den Quadratmaschen von 40 mm verwendet werden. |
mindestens 20 mm | gesamtes Gebiet | gezielte Fischerei auf Sardinen und Sardellen |
- 2.
- Mindestmaschenöffnungen für Umschließungsnetze
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
---|---|---|
mindestens 14 mm | gesamtes Gebiet | keine |
- 3.
- Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
---|---|---|
mindestens 16 mm | gesamtes Gebiet | keine |
- 4.
- Im Rahmen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewährte geltende Ausnahmen von den Bestimmungen der Nummern 1, 2 und 3 für Bootswaden und Strandwaden, für die ein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 19 jener Verordnung gilt, finden weiterhin Anwendung, sofern gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt wird.
TEIL C
- 1.
- Einschränkung des Einsatzes von Dredgen
Die maximale Breite für Dredgen beträgt 3 m, mit Ausnahme von Dredgen für den gezielten Fang von Schwämmen.- 2.
- Einschränkung des Einsatzes von Ringwaden
Die Länge von Ringwaden und Waden ohne Schließleine wird beschränkt auf 800 m mit einer Netztiefe von 120 m, außer im Fall von Ringwaden für die gezielte Fischerei auf Thunfisch.- 3.
- Einschränkung des Einsatzes von Stellnetzen
- 3.1.
- Es ist verboten, die folgenden Stellnetze zu verwenden:
- a)
- ein Spiegelnetz mit einer Netztiefe von mehr als 4 m
- b)
- ein verankertes Kiemennetz oder kombiniertes Spiegel- und Kiemennetz mit einer Netztiefe von mehr als 10 m, mit Ausnahme von Netzen, die kürzer als 500 m sind, wobei eine Netztiefe von maximal 30 m zulässig ist.
- 3.2.
- Es ist verboten, Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze mit einer Zwirnstärke von mehr als 0,5 mm zu verwenden.
- 3.3.
- Es ist verboten, mehr als 2500 m kombinierte Kiemennetze und Spiegelnetze und mehr als 6000 m Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze an Bord mitzuführen oder einzusetzen.
- 4.
- Einschränkung des Einsatzes von Langleinen
- 4.1.
- Es ist für Fischereifahrzeuge mit Grundlangleinen verboten, mehr als 5000 Haken an Bord mitzuführen oder einzusetzen, außer bei Fangreisen von mehr als 3 Tagen, bei denen die Schiffe nicht mehr als 7000 Haken an Bord mitführen oder einsetzen dürfen.
- 4.2.
- Es ist für mit Oberflächenlangleinen fischende Schiffe verboten, mehr als die folgende Höchstzahl der Haken pro Schiff an Bord mitzuführen oder einzusetzen:
- a)
- 2500 Haken bei der gezielten Fischerei auf Schwertfisch und
- b)
- 5000 Haken bei der gezielten Fischerei auf Weißen Thun.
- 4.3.
- Ein Schiff, das Fangreisen von mehr als 2 Tagen durchführt, darf eine entsprechende Anzahl von Haken an Bord mitführen.
- 5.
- Einschränkung des Einsatzes von Reusen
Es ist verboten, pro Schiff mehr als 250 Reusen zum Fang von Tiefsee-Krebstieren an Bord mitzuführen oder einzusetzen.
- 6.
- Beschränkungen der gezielten Fischerei auf Rote Fleckbrasse
Die gezielte Fischerei auf Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) mit folgendem Fanggerät ist verboten:
- —
Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm oder
- —
Langleinen mit Haken einer Gesamtlänge von weniger als 3,95 cm und einer Breite von weniger als 1,65 cm.
- 7.
- Beschränkungen für die Fischerei mit Harpunengewehren
Es ist verboten, mit Harpunengewehren zu fischen, wenn sie in Verbindung mit Unterwasser-Atemgeräten (Aqualungen) oder nachts in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eingesetzt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Die Mitgliedstaaten können anstelle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auch 110 Stück je Kilogramm zugrunde legen.
- (2)
Die Mitgliedstaaten können anstelle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auch 55 Stück je Kilogramm zugrunde legen.
- (3)
PL — Panzerlänge; GL — Gesamtlänge.
- (4)
Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt nicht für junge Sardinen, die für den menschlichen Konsum angelandet werden, wenn sie mit Boots- oder Strandwaden in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gefangen werden, vorausgesetzt, der betreffende Sardinenbestand befindet sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen.
- (5)
Abweichend davon wird die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 in den italienischen Hoheitsgewässern der geografischen Untergebiete 9, 10, 17 und 18 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 auf 22 mm festgesetzt.
- (6)
Es ist verboten, Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 3 mm oder mit Mehrfachzwirn oder Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 6 mm in einem Teil eines Grundschleppnetzes zu verwenden.
- (7)
Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.
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