ANHANG X VO (EU) 2019/1241
SCHWARZES MEER
TEIL A
| Art | Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung |
|---|---|
| Steinbutt (Psetta maxima) | 45 cm |
TEIL B
- 1.
- Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät für Grundfischbestände
Im Schwarzen Meer gelten folgende Maschenöffnungen:| Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
|---|---|---|
| mindestens 40 mm | gesamtes Gebiet | Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm(*) als Alternative zu den Quadratmaschen von 40 mm verwendet werden. |
- 2.
- Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
Im Schwarzen Meer gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze:| Maschenöffnung | Geografische Gebiete | Bedingungen |
|---|---|---|
| mindestens 400 mm | gesamtes Gebiet | verankerte Kiemennetze für den Steinbuttfang |
- 3.
- Einschränkung des Einsatzes von Schleppnetzen und Dredgen
Der Einsatz von Schleppnetzen oder Dredgen in einer Tiefe von mehr als 1000 m ist verboten.Fußnote(n):
- (*)
Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.
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