ANHANG XI VO (EU) 2019/1241

UNIONSGEWÄSSER IM INDISCHEN OZEAN UND IM WESTATLANTIK

TEIL A

1.
Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

In den Unionsgewässern im Indischen Ozean und im Westatlantik gelten folgende Maschenöffnungen:
MaschenöffnungGeografische GebieteBedingungen
mindestens 100 mmalle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallenkeine
mindestens 45 mmalle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallengezielte Fischerei auf Garnelen (Penaeus subtilis, Penaeus brasiliensis, Xiphopenaeus kroyeri)

2.
Mindestmaschenöffnungen für Umschließungsnetze

MaschenöffnungGeografische GebieteBedingungen
mindestens 14 mmgesamtes Gebietkeine

TEIL B

Einschränkung der Fischereitätigkeiten in der 24-Meilen-Zone von Mayotte Innerhalb der 24-Seemeilen-Zone vor der Küste von Mayotte, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, dürfen Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen nicht verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.