ANHANG V VO (EU) 2019/1242

Datenmeldung und -verwaltung gemäß den Artikeln 13a bis 13c

1.
MELDUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

1.1.
Die in Anhang IV Teil A genannten Daten werden gemäß Artikel 13a von der Kontaktstelle der zuständigen Behörde elektronisch an die Europäische Umweltagentur übermittelt.
Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur von der erfolgten Datenübertragung per E-Mail an folgende Adressen: EC-CO2-HDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu und HDV-monitoring@eea.europa.eu.

2.
MELDUNG DURCH DIE HERSTELLER

2.1.
Die Hersteller teilen der Kommission unverzüglich folgende Informationen mit:

a)
Name des Herstellers in der Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbogen;
b)
Welt-Herstellernummer (WMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission(*) zur Verwendung in den Fahrzeug-Identifizierungsnummern neuer schwerer Nutzfahrzeuge, die in Verkehr gebracht werden sollen;
c)
für das Hochladen der Daten zur Europäischen Umweltagentur zuständige Kontaktstelle.

Sie teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit.

Die Mitteilungen sind an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen zu übermitteln.

2.2.
Die in Anhang I Teil B Nummer 2 genannten Daten werden gemäß Artikel 13b von der Kontaktstelle des Herstellers elektronisch an die Europäische Umweltagentur übermittelt.
Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur von der Datenübertragung per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen.

3.
DATENVERARBEITUNG

3.1.
Die Europäische Umweltagentur verarbeitet die gemäß den Nummern 1.1 und 2.2 übermittelten Daten und erfasst die verarbeiteten Daten im Register.
3.2.
Die im Register erfassten Daten über die im vorangegangenen Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge werden mit Ausnahme der folgenden Angaben bis zum 30. April jedes Jahres veröffentlicht:

3.2.1.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
3.2.2.
Name und Anschrift des Getriebeherstellers;
3.2.3.
Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers);
3.2.4.
Name und Anschrift des Achsherstellers;
3.2.5.
Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers);
3.2.6.
Name und Anschrift des Reifenherstellers;
3.2.7.
Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers);
3.2.8.
Motormodell;
3.2.9.
Getriebemodell;
3.2.10.
Retardermodell;
3.2.11.
Drehmomentwandler-Modell;
3.2.12.
Winkelgetriebe-Modell;
3.2.13.
Achsmodell;
3.2.14.
Luftwiderstandsmodell;
3.2.15.
Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält.

3.3.
Stellt eine zuständige Behörde oder ein Hersteller Fehler in den übermittelten Daten fest, unterrichtet sie/er unverzüglich die Kommission und die Europäische Umweltagentur per Fehlerbenachrichtigung an die Agentur sowie per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen.
3.4.
Die Kommission überprüft die mitgeteilten Fehler im Register mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und berichtigt sie gegebenenfalls.
3.5.
Die Kommission stellt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur rechtzeitig vor Ablauf der Fristen für die Datenübermittlung elektronische Formate für die Übermittlung der unter den Nummern 1.1 und 2.2 genannten Daten bereit.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1).

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