ANHANG IV VO (EU) 2019/1242
Vorschriften über die gemäß den Artikeln 13a und 13b zu überwachenden und zu meldenden Daten
TEIL A: VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ÜBERWACHENDE UND ZU MELDENDE DATEN
- a)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummern aller neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind;
- b)
- Name des Herstellers;
- c)
- Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers);
- d)
- Code für den Aufbau gemäß Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung, gegebenenfalls einschließlich der ergänzenden Ziffern gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858;
- e)
- im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten schweren Nutzfahrzeuge: Angaben zum Antrieb gemäß den Einträgen 23, 23.1 und 26 der Übereinstimmungsbescheinigung;
- f)
- Höchstgeschwindigkeit des schweren Nutzfahrzeugs gemäß Eintrag 29 der Übereinstimmungsbescheinigung;
- g)
- Fertigungsstufe, die in dem gewählten Muster der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission(*) angegeben ist;
- h)
- Fahrzeugklasse gemäß Eintrag 0.4 der Übereinstimmungsbescheinigung;
- i)
- Anzahl der Achsen gemäß Eintrag 1 der Übereinstimmungsbescheinigung;
- j)
- TPMLM gemäß Eintrag 16.1 der Übereinstimmungsbescheinigung;
- k)
- Abdruck des kryptografischen Hashs des Hersteller-Datenprotokolls gemäß Eintrag 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung; für bis zum 30. Juni 2025 zugelassene schweren Nutzfahrzeuge können sich die Mitgliedstaaten auf die ersten 8 Zeichen des kryptografischen Hashs beschränken;
- l)
- die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Eintrag 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung;
- m)
- durchschnittlicher Nutzlastwert gemäß Eintrag 49.6 der Übereinstimmungsbescheinigung;
- n)
- Datum der Zulassung;
- o)
- TPMLM der Kombination für ein schweres Nutzfahrzeug der Klasse N3 in einer überschweren Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 3 Nummer 25 gemäß Eintrag 16.4 der Übereinstimmungsbescheinigung oder des Einzelgenehmigungsbogens;
- p)
- für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung ihre Bezeichnung gemäß Eintrag 51 der Übereinstimmungsbescheinigung;
- q)
- Anzahl der Antriebsachsen gemäß Eintrag 3 der Übereinstimmungsbescheinigung;
- r)
- bei schweren Nutzfahrzeugen, die nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt wurden, die Angabe, dass das schwere Nutzfahrzeug für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Dienste konstruiert und gebaut wurde oder dafür angepasst wurde;
- s)
- bei schweren Nutzfahrzeugen, die für den Einsatz durch die Katastrophenschutzdienste, die Feuerwehr oder die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlichen Einsatzkräfte zugelassen sind, die Bestätigung, dass das Fahrzeug zur Verwendung durch die Katastrophenschutzdienste, die Feuerwehr oder die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Einsatzkräfte zugelassen ist und dass es die Bedingungen des Artikels 3a Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erfüllt. Bei allen schweren Nutzfahrzeugen, einschließlich einzeln genehmigter schwerer Nutzfahrzeuge, sind die entsprechenden Informationen die Angaben, die in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder dem EU-Einzelgenehmigungsbogen oder dem nationalen Einzelgenehmigungsbogen gemäß den Mustern in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 anzugeben sind, ungeachtet etwaiger nationaler Ausnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.
TEIL B: VON HERSTELLERN UND ANDEREN UNTERNEHMEN ZU MELDENDE DATEN
Gemäß Artikel 13b dieser Verordnung meldet jeder Berichterstatter die folgenden Daten für die schweren Nutzfahrzeuge, für die er gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362eine Aufzeichnungsdatei des Herstellers (MRF) oder eine Fahrzeuginformationsdatei (VIF) erstellen muss. Für die in Anhang IV Teil A Buchstaben p und q genannten schweren Nutzfahrzeuge unterrichtet der in Artikel 7a genannte Hersteller die Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5 auch dann, wenn das schwere Nutzfahrzeug, das andernfalls von den Verpflichtungen nach Artikel 3a ausgenommen wäre, nicht von diesen Verpflichtungen ausgenommen ist.Fahrzeugklassen/-untergruppen | Berichterstatter | |||
---|---|---|---|---|
Primärfahrzeughersteller(**) | Zwischenfahrzeughersteller(***) | Fahrzeughersteller(****)(*******) | Benannter technischer Dienst(*********) | |
N/alle | Entfällt | Entfällt |
| Entfällt |
M/alle |
des Primärfahrzeugs. | Entfällt |
des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs. | Entfällt |
O/alle | Entfällt | Entfällt |
|
|
Nein | Überwachungsparameter | Quelle | Fahrzeugklassen, für die der Überwachungsparameter gilt |
---|---|---|---|
15 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers) | Alle | |
24 | Name und Anschrift des Getriebeherstellers | Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; |
25 | Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers | Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; |
32 | Name und Anschrift des Achsherstellers | Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O; |
33 | Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers) | Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O; |
39 | Name und Anschrift des Reifenherstellers | Nummer 1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O; |
40 | Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers) | Nummer 3 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 | Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O; |
72 | Nummer der Lizenz zum Einsatz des Simulationsinstruments | Alle | |
75 | CO2-Emissionsmasse des Motors im WHTC-Zyklus (8) (g/kWh) | Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission(***********), Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutreffend ist | Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; |
76 | Kraftstoffverbrauch des Motors im WHTC-Zyklus (g/kWh) | Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutreffend ist | Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; |
77 | CO2-Emissionsmasse des Motors im WHSC-Zyklus (9) (g/kWh) | Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutreffend ist | Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; |
78 | Kraftstoffverbrauch des Motors im WHSC-Zyklus (g/kWh) | Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutreffend ist | Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; |
101 | Für schwere Nutzfahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2020 die Nummer der Typgenehmigung des Motors | Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.2.1 des Beiblatts zur Anlage 5, 6 oder 7, je nachdem, was zutreffend ist | Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; |
102 | Für schwere Nutzfahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2021 die Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält | Von dem Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 in seiner Version mit grafischer Nutzerschnittstelle (GUI) erzeugte Datei | alle |
TEIL C: SPANNEN DES LUFTWIEDERSTANDSWERTS (CDXA) FÜR DIE ZWECKE DER VERÖFFENTLICHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 13c
Um den in Eintrag 23 angegebenen CdxA-Wert gemäß Artikel 13c für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verwendet die Kommission die Spannen, die in der folgenden Tabelle für jeden CdxA-Wert angegeben sind:Spanne | CdxA-Wert [m2] | |
---|---|---|
Min CdxA (CdxA ≥ min CdxA) | Max CdxA (CdxA < MaxCdxA) | |
A1 | 0,00 | 3,00 |
A2 | 3,00 | 3,15 |
A3 | 3,15 | 3,31 |
A4 | 3,31 | 3,48 |
A5 | 3,48 | 3,65 |
A6 | 3,65 | 3,83 |
A7 | 3,83 | 4,02 |
A8 | 4,02 | 4,22 |
A9 | 4,22 | 4,43 |
A10 | 4,43 | 4,65 |
A11 | 4,65 | 4,88 |
A12 | 4,88 | 5,12 |
A13 | 5,12 | 5,38 |
A14 | 5,38 | 5,65 |
A15 | 5,65 | 5,93 |
A16 | 5,93 | 6,23 |
A17 | 6,23 | 6,54 |
A18 | 6,54 | 6,87 |
A19 | 6,87 | 7,21 |
A20 | 7,21 | 7,57 |
A21 | 7,57 | 7,95 |
A22 | 7,95 | 8,35 |
A23 | 8,35 | 8,77 |
A24 | 8,77 | 9,21 |
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).
- (**)
Artikel 3 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2400
- (***)
Artikel 3 Absatz 31 der Verordnung (EU) 2017/2400
- (****)
Artikel 3 Nummer 4a der Verordnung (EU) 2017/2400
- (*****)
Aufzeichnungsdatei des Herstellers (MRF), Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2400
- (******)
Fahrzeuginformationsdatei (VIF), Artikel 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2017/2400
- (*******)
Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/1362
- (********)
Aufzeichnungsdatei des Herstellers (MRF), Artikel 2 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362
- (*********)
Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362
- (**********)
Zusätzliche Angaben:
- (***********)
Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).
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