ANHANG III VO (EU) 2019/1242

Normalisierung der spezifischen CO<sub>2</sub>-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 4

1.
Normalisierung spezifischer CO2-Emissionen

Für die Berechnung gemäß Anhang I Nummer 2.1 werden die Werte der CO2-Emissionen CO2v,mp von schweren Nutzfahrzeugen wie folgt normalisiert: CO2v,mp = reportCO2v,mp + ΔCO2v,mp(m) + ΔCO2cvv,mp
m = PLsg,mp – PLv,mp + cCWv

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O)

m = PMsg,mp – PMv,mp + cCWv

(für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M)

Die Werte der CO2-Emissionen CO2pv,mp von Primärfahrzeugen werden nach demselben Verfahren unter Verwendung der Parameter für Primärfahrzeuge normalisiert. Dabei gilt:
CO2v,mp

sind die für ein Einsatzprofil mp bestimmten normalisierten CO2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v, die bei der Berechnung gemäß Anhang I Nummer 2.1 zu berücksichtigen sind;

reportCO2v,mp

sind die CO2-Emissionen eines neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt und gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet wurden;

ΔCO2v,mp(m)

wird gemäß Nummer 3 bestimmt;

ΔCO2cvv,mp

wird gemäß Nummer 4 bestimmt;

PLv,mp

ist die Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

PLsg,mp

ist die Nutzlast für die Fahrzeuguntergruppe sg und das Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.5;

PMv,mp

ist der Fahrgastmassewert des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, der anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

PMsg,mp

ist der Fahrgastmassewert für die Fahrzeuguntergruppe sg und das Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.5;

cCWv

ist die gemäß Nummer 2 angewendete Korrektur des Leergewichts des schweren Nutzfahrzeugs v.

2.
Normalisierung des Leergewichts

Da der Transportnutzwert eines schweren Nutzfahrzeugs mit seiner technisch zulässigen maximalen Nutzlast oder Fahrgastzahl steigt, aber aus technischen Gründen höhere Werte für diese Parameter mit höheren Leergewichten und damit höheren CO2-Emissionen einhergehen, wird die folgende Korrektur des Leergewichts eines schweren Nutzfahrzeugs v in der Fahrzeuguntergruppe sg zur Normalisierung seiner spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 1 vorgenommen:
cCWv = asg · (maxPLsg – maxPLv)

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N;

cCWv = 0

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O;

cCWv = asg · (maxPNsg – maxPNv)

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M;

Dabei gilt:
asg

ist ein linearer Koeffizient, der gemäß Nummer 2.1 für den Berichtszeitraum des Jahres, in dem das schwere Nutzfahrzeug v zugelassen wurde, bestimmt wird;

maxPLv

ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPNv

ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPLsg

ist die technisch zulässige maximale Nutzlast der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Anhang I Nummer 2.5 bestimmt wird;

maxPNsg

ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Anhang I Nummer 2.5 bestimmt wird.

2.1.
Bestimmung der Normalisierungsparameter

Für jeden Berichtszeitraum werden die Parameter asg und bsg mit einer linearen Regressionsanalyse der Korrelation der Werte von CWv mit den Werten von maxPLv (schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N) und maxPNv (schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) unter Berücksichtigung aller neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge v der Fahrzeuguntergruppe sg bestimmt:
CWv ≈ asg maxPLv + bsg

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N;

CWv ≈ asg maxPNv + bsg

für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M.

Dabei gilt:
CWv

ist das Leergewicht des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; ist kein genauer Wert verfügbar, so kann anhand der korrigierten tatsächlichen Masse des schweren Nutzfahrzeugs v eine Annährung vorgenommen werden;

maxPLv

ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

maxPNv

ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird.

3.
Änderung der CO2-Emissionen durch Änderung der Gesamtfahrzeugmasse

Die nachträgliche Änderung der CO2-Emissionen eines schweren Nutzfahrzeugs v, die für ein Einsatzprofil mp aufgrund einer nachträglichen Änderung der dem schweren Nutzfahrzeug bei der Bestimmung der CO2-Emissionen zuzuordnenden Gesamtmasse zu ermitteln ist, wird durch die folgende lineare Annäherung bestimmt: ΔCO2v,mp(m) = m (CO2v,r – CO2v,l) / (Mr – Ml) Dabei gilt:
m

ist die Änderung der dem schweren Nutzfahrzeug v bei der Bestimmung seiner CO2-Emissionen zugeordneten Gesamtmasse;

CO2v,r

sind die CO2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km ohne die Massenänderung, die für dasselbe Einsatzprofil mp bei repräsentativer Beladung bestimmt werden;

CO2v,l

sind die CO2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km ohne die Massenänderung, die für dasselbe Einsatzprofil mp bei geringer Beladung bestimmt werden;

Mr

ist die simulierte Gesamtfahrzeugmasse ohne die Massenänderung für dasselbe Einsatzprofil mp bei repräsentativer Beladung;

Ml

ist die simulierte Gesamtfahrzeugmasse ohne die Massenänderung für dasselbe Einsatzprofil mp bei geringer Beladung.

4.
Normalisierung für unterschiedliche Ladevolumina

Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O haben innerhalb derselben Fahrzeuguntergruppe unterschiedliche Ladevolumina. Da der Transportnutzwert eines schweren Nutzfahrzeugs mit seinem Ladevolumen steigt, aber eine solche Zunahme aus technischen Gründen mit höheren CO2-Emissionen einhergeht, wird die folgende Korrektur der CO2-Emissionen eines schweren Nutzfahrzeugs v in der Fahrzeuguntergruppe sg vorgenommen: ΔCO2cvv,mp = asg,mp (CVsg – CVv) Dabei gilt:
asg,mp

ist ein linearer Koeffizient, der gemäß Nummer 4.1 für den Berichtszeitraum des Jahres, in dem das schwere Nutzfahrzeug v zugelassen wurde, bestimmt wird;

CVv

ist das Ladevolumen des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

CVsg

ist das gemäß Anhang I Nummer 2.5 bestimmte Ladevolumen der Fahrzeuguntergruppe sg.

Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und M beträgt die Korrektur der CO2-Emissionen ΔCO2cvv,mp 0.

4.1.
Bestimmung der Normalisierungsparameter

Für jeden Berichtszeitraum und jedes Einsatzprofil werden die Parameter asg,mp und bsg,mp mit einer linearen Regressionsanalyse der Korrelation der Werte von [reportCO2v,mp + ΔCO2v,mp(m)] mit den Werten von CVv unter Berücksichtigung aller neu zugelassenen schwere Nutzfahrzeuge v der Fahrzeuguntergruppe sg bestimmt: reportCO2v,mp + ΔCO2v,mp(m) ≈ asg,mp · CVv + bsg,mp Dabei gilt:
CVv

ist das Ladevolumen des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird;

reportCO2v,mp, ΔCO2v,mp(m)

sind unter Nummer 1 definiert.

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