ANHANG II VO (EU) 2019/1242

Anpassungsverfahren gemäß Artikel 11

1.
Anpassung der Bezugswerte für CO2-Emissionen infolge einer Änderung der Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2

Nach einer Änderung der Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 werden die Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Anhang I Nummer 3.1.2 neu berechnet. Zu diesem Zweck werden die für ein Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.1 in g/km ermittelten CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge v und ihrer Primärfahrzeuge für den Referenzzeitraum wie folgt angepasst: CO2v,mp = CO2(RP)v,mp · (Σ r sr,sg · CO2r,mp)/ (Σ r sr,sg · CO2(RP)r,mp) CO2pv,mp = CO2p(RP)v,mp · (Σ r sr,sg · CO2pr,mp)/ (Σ r sr,sg · CO2p(RP)r,mp) Dabei gilt:
Σ r

ist die Summe aller repräsentativen schweren Nutzfahrzeuge r für die Fahrzeuguntergruppe sg;

sg

ist die Fahrzeuguntergruppe, zu der das schwere Nutzfahrzeug v gehört;

sr,sg

ist das statistische Gewicht des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in der Fahrzeuguntergruppe sg;

CO2(RP)v,mp

sind die spezifischen CO2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt wurden und auf den Überwachungsdaten für den Referenzzeitraum beruhen;

CO2(RP)r,mp

sind die spezifischen CO2-Emissionen des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in g/km, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen in der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden;

CO2r,mp

sind die spezifischen CO2-Emissionen des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen mit den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Änderungen für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden;

CO2p(RP)v,mp

sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt wurden und auf den Überwachungsdaten für den Referenzzeitraum beruhen;

CO2p(RP)r,mp

sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzugs des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r in g/km, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen in der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung bestimmt werden;

CO2pr,mp

sind die spezifischen CO2-Emissionen des Primärfahrzeugs des repräsentativen schweren Nutzfahrzeugs r, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und deren Durchführungsmaßnahmen mit den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Änderungen für ein Einsatzprofil mp bestimmt werden.

Die spezifischen CO2-Emissionen werden gemäß Anhang III unter Verwendung der im Berichtszeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a geltenden Werte für die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Parameter normalisiert. Die repräsentativen schweren Nutzfahrzeuge werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 bestimmt.

2.
Anwendung der angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 Absatz 2

Wenn die spezifischen CO2-Emissionen einiger neuer schwerer Nutzfahrzeuge eines Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y mit den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Änderungen bestimmt wurden, werden die gemäß Anhang I Nummern 4 und 5.1 verwendeten Bezugswerte für CO2-Emissionen rCO2sg der Fahrzeuguntergruppe sg wie folgt berechnet: rCO2sg = Σ,i Vsg,i/Vsg x rCO2sg,,i Dabei gilt:
Σ,i

ist die Summe

für i = 0: der nicht geänderten Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen, für das die ursprünglichen Bezugswerte für CO2-Emissionen ohne Anpassungen gelten, und

für i ≥ 1: aller späteren Änderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2;

Vsg

ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe sg;

Vsg,i

ist die Zahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers im Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe sg, deren spezifische CO2-Emissionen gemäß der Änderung i bestimmt werden;

rCO2sg,i

sind:

für i = 0: die nicht angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen,

für i ≥ 1: die Bezugswerte für CO2-Emissionen, die für die Fahrzeuguntergruppe sg gemäß der Änderung i bestimmt werden.

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