Artikel 16 VO (EU) 2019/125

Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

(1) Für jede Ausfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone.

Anhang IV enthält ausschließlich Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden. Er enthält nicht:

a)
Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 unterliegen,
b)
Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 unterliegen, und
c)
Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.

(2) Ist für die Ausfuhr von Arzneimitteln eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erforderlich und bestehen überdies für diese Ausfuhr Genehmigungserfordernisse gemäß internationalen Übereinkommen zur Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen wie dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, so können die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung und nach dem betreffenden Übereinkommen ein einheitliches Verfahren anwenden.

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