Artikel 5 VO (EU) 2019/125
Verbot der Durchfuhr
(1) Jede Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.
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