Artikel 7 VO (EU) 2019/125

Verbot von Ausbildungsmaßnahmen

Einem Erbringer von technischer Hilfe bzw. einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung von in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen oder sie ihnen anzubieten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.