ANHANG VII VO (EU) 2019/125

VORDRUCK FÜR EINE AUS- ODER EINFUHRGENEHMIGUNG GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 1

Technische Spezifikation: Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: –5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.

Erläuterungen zu dem Vordruck

„Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125)”

Dieser Vordruck ist zu verwenden, um eine Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), zu genehmigen. Er sollte nicht für die Genehmigung der Leistung technischer Hilfe verwendet werden.

Die ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/125 bezeichnete Behörde, die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

Die Genehmigungen werden auf diesem einzigen Vordruckblatt, das beidseitig zu bedrucken ist, erteilt. Die zuständige Zollstelle zieht die ausgeführten Mengen von der vorhandenen Gesamtmenge ab. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die einzelnen zu genehmigenden Waren klar voneinander getrennt sind.

Werden aufgrund der innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zusätzliche Kopien des Vordrucks benötigt (beispielsweise für den Antrag), so kann dieser in einen Vordrucksatz eingefügt werden, der die nach den einzelstaatlichen Vorschriften erforderlichen Kopien enthält. In dem Feld über Feld 3 jedes Exemplars und im Randfeld auf der linken Seite ist genau anzugeben, für welchen Zweck (z. B. Antrag, Kopie für den Antragsteller) die jeweiligen Kopien bestimmt sind. Nur ein Exemplar gilt als der in Anhang VII der Verordnung (EU) 2019/125 beschriebene Vordruck.

(2)(3)
Feld 1Antragsteller:

Bitte geben Sie Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers an.

Die Zollnummer des Antragstellers kann ebenfalls angegeben werden (in den meisten Fällen fakultativ).

Der Typ des Antragstellers sollte in dem entsprechenden Feld angegeben werden (fakultativ), wobei analog zu der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/125 die Nummern 1, 2 und 4 zu verwenden sind.

Feld 3Genehmigung Nr.:Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen Sie entweder das Kästchen „Ausfuhr” oder „Einfuhr” an. Zur Definition der Begriffe „Ausfuhr” und „Einfuhr” 1 siehe Artikel 2 Buchstaben d und e und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/125.
Feld 4Gültig bis:Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an.
Feld 5Agent/Vertreter:Bitte geben Sie den Namen eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters oder (Zoll-)Agents, der im Namen des Antragstellers handelt, an, falls der Antrag nicht vom Antragsteller eingereicht wird. Siehe auch Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Feld 6Land, in dem sich die Güter befinden:Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) an. 1 Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission(3).
Feld 7Bestimmungsland:Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.
Feld 10Beschreibung der Ware:

Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter. Auch der Wert der Güter kann in Feld 10 angegeben werden.

Falls Feld 10 zur Beschreibung der Ware nicht ausreicht, setzen Sie bitte die Beschreibung unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen fort, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Dieser Vordruck kann für bis zu drei verschiedene Arten von Gütern (siehe Anhänge II und III der Verordnung (EU) 2019/125) verwendet werden. Falls die Ausfuhr oder Einfuhr von mehr als drei Güterarten genehmigt werden muss, erteilen Sie bitte zwei Genehmigungen.

Feld 11Ware Nr.:Dieses Feld braucht nur auf der Rückseite des Vordrucks ausgefüllt zu werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 11 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware findet.
Feld 14Spezifische Auflagen und Bedingungen:Falls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.
Feld 16Zahl der Anlagen:Bitte geben Sie die Zahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter und zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.