Artikel 12 VO (EU) 2019/126

Netzwerk

(1) Die EU-OSHA baut ein Netzwerk auf, das sich zusammensetzt aus:

a)
den wichtigsten Bestandteilen der nationalen Informationsnetze, einschließlich der nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, wobei dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten Rechnung getragen wird;
b)
den nationalen Anlaufstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren die EU-OSHA regelmäßig über die wichtigsten Bestandteile ihrer nationalen Informationsnetze für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, einschließlich aller Stellen, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der EU-OSHA beitragen könnten, wobei eine möglichst vollständige Erfassung ihres Hoheitsgebiets anzustreben ist.

Die nationalen Behörden oder eine von dem Mitgliedstaat als nationale Anlaufstelle benannte nationale Einrichtung sorgen für die Koordinierung und die Weitergabe der auf nationaler Ebene der EU-OSHA zu übermittelnden Informationen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der jeweiligen nationalen Anlaufstelle und der EU-OSHA auf der Grundlage des von der EU-OSHA angenommenen Arbeitsprogramms.

Die nationalen Behörden oder die nationale Einrichtung konsultieren die nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und berücksichtigen deren Ansichten nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Gepflogenheiten.

(3) Themen, die als von besonderem Interesse betrachtet werden, werden im Jahresarbeitsprogramm der EU-OSHA aufgeführt.

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