Artikel 13 VO (EU) 2019/126
Haushalt
(1) Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der EU-OSHA erstellt und im Haushaltsplan der EU-OSHA ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Der Haushalt der EU-OSHA muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der EU-OSHA:
- a)
- einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;
- b)
- etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;
- c)
- Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen der EU-OSHA;
- d)
- etwaige Beiträge von Drittstaaten, die gemäß Artikel 30 an der Arbeit der EU-OSHA beteiligt sind;
(4) Die Ausgaben der EU-OSHA umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.
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