Artikel 13 VO (EU) 2019/126

Haushalt

(1) Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der EU-OSHA erstellt und im Haushaltsplan der EU-OSHA ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Der Haushalt der EU-OSHA muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der EU-OSHA:

a)
einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;
b)
etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;
c)
Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen der EU-OSHA;
d)
etwaige Beiträge von Drittstaaten, die gemäß Artikel 30 an der Arbeit der EU-OSHA beteiligt sind;

(4) Die Ausgaben der EU-OSHA umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

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