Artikel 15 VO (EU) 2019/126
Ausführung des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EU-OSHA aus.
(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.
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