Artikel 15 VO (EU) 2019/126

Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EU-OSHA aus.

(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

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