Artikel 16 VO (EU) 2019/126

Rechnungslegung und Entlastung

(1) Der Rechnungsführer der EU-OSHA übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N” ) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres (im Folgenden „Jahr N + 1” ).

(2) Die EU-OSHA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(3) Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der EU-OSHA für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der EU-OSHA für das Jahr N gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erstellt der Rechnungsführer den endgültigen Rechnungsabschluss der EU-OSHA für jenes Jahr. Der Exekutivdirektor legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der EU-OSHA für das Jahr N ab.

(6) Der Rechnungsführer der EU-OSHA leitet den endgültigen Rechnungsabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7) Bis zum 15. November des Jahres N + 1 wird der endgültige Rechnungsabschluss für das Jahr N im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8) Bis zum 30. September des Jahres N + 1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf die in dessen Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt die Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(9) Im Einklang mit Artikel 109 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.

(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

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