Artikel 2 VO (EU) 2019/126
Aufgaben
(1) Die EU-OSHA hat in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Politikfelder unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten folgende Aufgaben:
- a)
-
Erhebung und Analyse technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den Mitgliedstaaten, um
- i)
- Risiken und bewährte Verfahren sowie die bestehenden nationalen Prioritäten und Programme zu ermitteln,
- ii)
- die erforderlichen Daten für die Prioritäten und Programme der Union zu liefern und
- iii)
- diese Informationen den Organen und Einrichtungen der Union, den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und anderen interessierten Akteuren auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen;
- b)
- Erhebung und Analyse technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Forschung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie über andere Forschungstätigkeiten, die Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einschließen, sowie Verbreitung der Ergebnisse der Forschung und Forschungstätigkeiten;
- c)
- Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit und des Austausches von Informationen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, einschließlich der Unterrichtung über Schulungsprogramme;
- d)
- Organisation von Konferenzen und Seminaren sowie des Austauschs von Fachwissen aus den Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
- e)
- Bereitstellung der für die Formulierung und Durchführung einer sinnvollen und wirksamen Politik zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, einschließlich der Prävention und Antizipation potenzieller Gefahren, zur Verfügung stehenden objektiven technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen und des erforderlichen qualifizierten Fachwissens für die Organe und Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten; hierzu insbesondere Bereitstellung von technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen sowie von qualifiziertem Fachwissen für die Kommission, die diese benötigt, um ihrer Aufgabe der Ermittlung, Ausarbeitung und Bewertung der Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gerecht zu werden, insbesondere, was die Auswirkungen der Rechtsakte, ihre Anpassung an den technischen, wissenschaftlichen und regulatorischen Fortschritt und ihre praktische Anwendung in Unternehmen angeht, insbesondere in Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen;
- f)
- Bereitstellung von Foren für den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Regierungen, den Sozialpartnern und anderen Akteuren auf nationaler Ebene;
- g)
- Leistung eines Beitrags, auch durch evidenzbasierte Informationen und Analysen, zur Umsetzung von Reformen und politischen Maßnahmen auf nationaler Ebene;
- h)
- Erhebung und Bereitstellung von Informationen über Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes aus Drittstaaten und von internationalen Organisationen bzw. für Drittstaaten und internationale Organisationen;
- i)
- Bereitstellung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über Verfahren und Instrumente zur Durchführung von Präventivmaßnahmen, Ermittlung bewährter Verfahren und Unterstützung von Präventivmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie, was bewährte Verfahren betrifft, Konzentration insbesondere auf Verfahren, die als praktische Instrumente bei der Beurteilung der Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz einsetzbar sind sowie auf die Ermittlung der zur Beseitigung dieser Risiken zu ergreifenden Maßnahmen;
- j)
- Mitwirkung an der Entwicklung von Strategien und Aktionsprogrammen der Union zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, unbeschadet der Befugnisse der Kommission;
- k)
- Festlegung einer Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 30 in Bezug auf Angelegenheiten, für die die EU-OSHA zuständig ist;
- l)
- Durchführung von Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie von Kampagnen zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.
(2) Wenn neue Studien erforderlich sind und bevor politische Entscheidungen getroffen werden, berücksichtigen die Organe der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) das Fachwissen der EU-OSHA sowie alle Studien, die letztere in dem betreffenden Bereich durchgeführt hat oder durchzuführen in der Lage ist.
(3) Die EU-OSHA stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen und die zur Verfügung gestellten Instrumente auf ihre Zielgruppen zugeschnitten sind. Zu diesem Zweck arbeitet sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 eng mit den in Artikel 12 Absatz 1 genannten nationalen Anlaufstellen zusammen.
(4) Die EU-OSHA kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen einschlägigen Agenturen der Union abschließen, um die Zusammenarbeit mit diesen zu erleichtern und zu fördern.
(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die EU-OSHA insbesondere mit — öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen — Facheinrichtungen, mit Behörden, mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen, mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie — sofern diese bestehen — mit nationalen trilateralen Einrichtungen einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer Ziele und Zwecke arbeitet die EU-OSHA mit anderen Agenturen der Union, insbesondere mit Eurofound und Cedefop, zusammen, um Synergien und Komplementarität mit deren Tätigkeiten zu fördern, vermeidet dabei allerdings jedwede Doppelarbeit.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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