Artikel 1 VO (EU) 2019/126
Errichtung und Ziele
(1) Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (im Folgenden „EU-OSHA” ) wird als Agentur der Union errichtet.
(2) Ziel der EU-OSHA ist es, den Organen und Einrichtungen der Union, den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und anderen Akteuren auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sachdienliche technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Informationen sowie qualifiziertes Fachwissen auf diesem Gebiet zur Verfügung zu stellen, um das Arbeitsumfeld mit Blick auf den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern.
Zu diesem Zweck fördert und verbreitet die EU-OSHA Wissen, stellt zum Zwecke der Politikgestaltung Nachweise und Dienstleistungen, einschließlich forschungsbasierter Schlussfolgerungen, zur Verfügung und erleichtert den Wissensaustausch zwischen den Akteuren auf Unionsebene und nationaler Ebene.
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