Präambel VO (EU) 2019/126

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (im Folgenden „EU-OSHA” ) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates(3) errichtet, um mit Blick auf den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zur Verbesserung der Arbeitsumwelt beizutragen, indem Kenntnisse in diesem Bereich erweitert und verbreitet werden.
(2)
Seit ihrer Gründung im Jahr 1994 hat die EU-OSHA eine wichtige unterstützende Rolle bei der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der gesamten Union gespielt. Gleichzeitig haben sich die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die Technik weiterentwickelt. Die Terminologie, die zur Beschreibung der Ziele und Aufgaben der EU-OSHA verwendet wurde, sollte daher angepasst werden, um diese Entwicklungen widerzuspiegeln.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte die genannte Verordnung im Interesse der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden.
(4)
Die für die EU-OSHA geltenden Bestimmungen sollten unter Berücksichtigung ihres trilateralen Charakters so weit wie möglich im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen festgelegt werden.
(5)
Da die drei trilateralen Agenturen, namentlich die EU-OSHA, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, die berufliche Aus- und Weiterbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung dieser Agenturen erforderlich. Die Tätigkeit der EU-OSHA sollte daher die Tätigkeiten von Eurofound und Cedefop ergänzen, soweit diese ähnliche Interessengebiete abdecken, wobei vorrangig auf gut funktionierende Instrumente, wie zum Beispiel Absichtserklärungen, zurückgegriffen werden sollte. Die EU-OSHA sollte Wege zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien nutzen und bei ihrer Tätigkeit Überschneidungen mit den Tätigkeiten von Eurofound und Cedefop sowie der Kommission vermeiden. Außerdem sollte die EU-OSHA, falls angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Organe der Union und externen Facheinrichtungen anstreben.
(6)
Im Rahmen der Bewertung der EU-OSHA sollte die Kommission wichtige Akteure, darunter Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments, konsultieren.
(7)
Die trilaterale Struktur von EU-OSHA, Eurofound und Cedefop spiegelt auf wertvolle Weise den umfassenden Ansatz wider, der auf dem sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern, Unionsbehörden und nationalen Behörden beruht und für das Ausfindigmachen gemeinsamer und dauerhafter Lösungen für soziale und wirtschaftliche Fragen von höchster Bedeutung ist.
(8)
Soweit in dieser Verordnung auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Bezug genommen wird, ist damit sowohl die körperliche als auch die geistige Gesundheit gemeint.
(9)
Um das Beschlussfassungsverfahren in der EU-OSHA zu straffen und zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit beizutragen, sollte eine zweistufige Leitungsstruktur vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnis zur Verabschiedung des Haushaltsplans und zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments. Im Programmplanungsdokument, das das Mehrjahresarbeitsprogramm der EU-OSHA und ihr Jahresarbeitsprogramm umfasst, sollte der Verwaltungsrat die strategischen Schwerpunkte der Tätigkeit der EU-OSHA festlegen. Darüber hinaus sollten die vom Verwaltungsrat erlassenen Vorschriften zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung potenzieller Risiken umfassen.
(10)
Damit die EU-OSHA ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollten die Mitgliedstaaten, die europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission sicherstellen, dass die Personen, die zu Mitgliedern des Verwaltungsrats ernannt werden sollen, über angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verfügen, damit sie in der Lage sind, strategische Entscheidungen zu treffen und die Tätigkeiten der EU-OSHA zu beaufsichtigen.
(11)
Es sollte ein Exekutivausschuss eingerichtet werden, dessen Aufgabe es ist, die Sitzungen des Verwaltungsrats ordnungsgemäß vorzubereiten und diesen bei der Beschlussfassung und Überwachung zu unterstützen. In dringenden Fällen sollte der Exekutivausschuss im Rahmen der Unterstützung des Verwaltungsrats soweit erforderlich bestimmte vorläufige Entscheidungen im Namen des Verwaltungsrats treffen können. Die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses sollte vom Verwaltungsrat erlassen werden.
(12)
Der Exekutivdirektor sollte für die Gesamtverwaltung der EU-OSHA im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Leitlinien zuständig sein, wozu unter anderem das tägliche Geschäft sowie die Finanz- und Personalverwaltung zählen. Der Exekutivdirektor sollte die ihm übertragenen Befugnisse ausüben. Es sollte möglich sein, diese Befugnisse in Ausnahmefällen auszusetzen, etwa bei Interessenkonflikten oder schwerwiegenden Verstößen gegen im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut” ) niedergelegte Pflichten.
(13)
Der Gleichheitsgrundsatz ist ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts. Er verlangt, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Entgelts, gewährleistet sein muss. Alle beteiligten Parteien sollten darauf hinwirken, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat und im Exekutivausschuss zu erreichen. Dieses Ziel sollte auch vom Verwaltungsrat in Bezug auf seinen Vorsitzenden und seine stellvertretenden Vorsitzenden als Ganzes sowie von den Gruppen, die die Regierungen und die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände im Verwaltungsrat vertreten, in Bezug auf die Benennung von Stellvertretern für die Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivausschusses verfolgt werden.
(14)
Die EU-OSHA unterhält ein Verbindungsbüro in Brüssel. Die Möglichkeit, ein solches Büro zu unterhalten, sollte beibehalten werden.
(15)
In der Union und in den Mitgliedstaaten bestehen bereits Einrichtungen, die dieselbe Art von Informationen und Dienstleistungen bereitstellen wie sie von der EU-OSHA bereitgestellt werden. Um die von diesen Einrichtungen bereits geleistete Arbeit optimal auf Unionsebene nutzen zu können, sollte das bestehende, gut funktionierende Netzwerk, das die EU-OSHA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 eingerichtet hat und das die nationalen Anlaufstellen und deren nationale trilaterale Netzwerke umfasst, aufrechterhalten werden. Im Interesse einer guten Koordinierung und der Erzielung von Synergien ist es auch wichtig, dass die EU-OSHA auf funktioneller Ebene in sehr engem Kontakt zu dem durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003(4) eingesetzten Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz steht.
(16)
Die Finanzvorschriften und die Bestimmungen über die Programmplanung und die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der EU-OSHA sollten aktualisiert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission(5) sieht vor, dass die EU-OSHA bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vornehmen muss. Diese Bewertungen sollten von der EU-OSHA im Rahmen ihrer mehrjährigen und jährlichen Programmplanung berücksichtigt werden.
(17)
Um die vollständige Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der EU-OSHA sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Ziele und Aufgaben gemäß dieser Verordnung ordnungsgemäß zu erfüllen, sollte die EU-OSHA mit einem ausreichenden und eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen hauptsächlich aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union bestehen sollten. Was den Beitrag der Union und etwaige weitere Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Union betrifft, sollte die EU-OSHA dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungslegung der EU-OSHA sollte vom Rechnungshof geprüft werden.
(18)
Die für die Tätigkeit der EU-OSHA erforderlichen Übersetzungen sollten vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden „Übersetzungszentrum” ) angefertigt werden. Die EU-OSHA sollte mit dem Übersetzungszentrum zusammenarbeiten, um Indikatoren für Qualität, Pünktlichkeit und Vertraulichkeit festzulegen, die Bedürfnisse und Prioritäten der EU-OSHA genau zu ermitteln sowie transparente und objektive Verfahren für den Übersetzungsprozess auszuarbeiten.
(19)
Die Bestimmungen über das Personal der EU-OSHA sollten mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten” ), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(6) festgelegt sind, im Einklang stehen.
(20)
Die EU-OSHA sollte die zur Gewährleistung des sicheren Umgangs mit und der sicheren Verarbeitung von vertraulichen Informationen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich sollte die EU-OSHA Sicherheitsvorschriften festlegen, die jenen der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443(7) und (EU, Euratom) 2015/444(8) der Kommission entsprechen.
(21)
Es ist erforderlich, Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit sowie Übergangsbestimmungen im Hinblick auf den Verwaltungsrat, den Exekutivdirektor und das Personal festzulegen, um die Kontinuität der Tätigkeiten der EU-OSHA bis zur Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 49.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2018.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1).

(4)

Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(6)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(7)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(8)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

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