Artikel 20 VO (EU) 2019/126
Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal
(1) Die EU-OSHA kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das nicht bei der EU-OSHA angestellt ist, zurückgreifen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur EU-OSHA.
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