Artikel 11 VO (EU) 2019/127

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1) Der Exekutivdirektor ist für die Leitung von Eurofound im Einklang mit der strategischen Ausrichtung, die vom Verwaltungsrat vorgegeben wird, zuständig; er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses gilt, dass der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist und von keiner Regierung oder sonstigen Stelle Weisungen anfordert oder entgegennimmt.

(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter von Eurofound.

(5) Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der Aufgaben zuständig, die Eurofound durch diese Verordnung zugewiesen werden. Der Exekutivdirektor ist insbesondere zuständig für:

a)
die laufende Verwaltung von Eurofound, einschließlich der Ausübung der ihm gemäß Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Befugnisse in Bezug auf Personalangelegenheiten;
b)
die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;
c)
Entscheidungen in Personalangelegenheiten im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beschluss;
d)
Entscheidungen in Bezug auf die internen Strukturen von Eurofound und gegebenenfalls deren Änderung, unter Berücksichtigung der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Eurofound und der wirtschaftlichen Haushaltsführung;
e)
Auswahl und Ernennung des stellvertretenden Direktors, der den Exekutivdirektor bei der Ausführung der Aufgaben und Tätigkeiten von Eurofound unterstützt;
f)
die Ausarbeitung des Programmplanungsdokuments und, nach Anhörung der Kommission, dessen Vorlage an den Verwaltungsrat;
g)
die Umsetzung des Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über seine Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat;
h)
die Ausarbeitung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeit von Eurofound und dessen Vorlage an den Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme;
i)
die Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems, damit die in Artikel 28 genannten regelmäßigen Bewertungen durchgeführt werden können, und die Einrichtung eines Berichterstattungssystems, um die diesbezüglichen Ergebnisse zusammenzufassen;
j)
die Ausarbeitung des Entwurfs der für Eurofound geltenden Finanzregelung;
k)
die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurofound als Bestandteil des Programmplanungsdokuments von Eurofound und die Ausführung des Haushaltsplans von Eurofound;
l)
die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen von internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des OLAF und die Fortschrittsberichterstattung zweimal jährlich gegenüber der Kommission sowie in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss;
m)
die Ergreifung von Maßnahmen, die darauf abzielen, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern innerhalb von Eurofound sicherzustellen;
n)
den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;
o)
die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für Eurofound und deren Vorlage an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;
p)
gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen.

(6) Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, ein Verbindungsbüro in Brüssel einzurichten, um die Zusammenarbeit von Eurofound mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern, damit Eurofound ihre Aufgaben in effizienter und effektiver Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats. In der Entscheidung wird der Umfang der von diesem Verbindungsbüro durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und etwaige Überschneidungen der Verwaltungsfunktionen mit denen von Eurofound vermieden werden.

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