Artikel 12 VO (EU) 2019/127

Beratende Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat kann beratende Ausschüsse entsprechend den in den Programmplanungsdokumenten von Eurofound ausgewiesenen Schwerpunktbereichen einsetzen.

(2) Beratende Ausschüsse sind operative Gremien, die eingesetzt werden, um die Qualität der Forschungsarbeit von Eurofound sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die Projekte von vielen Seiten mitgetragen und ihre Ergebnisse breit zugänglich sind, indem sie die Mitwirkung an der Durchführung der Programme von Eurofound fördern, beratend tätig sind und neue Beiträge liefern.

(3) In Verbindung mit dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss nehmen die beratenden Ausschüsse folgende Hauptfunktionen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten wahr:

a)
Beratung zu Konzeption und Durchführung;
b)
Überwachung der Durchführungsfortschritte;
c)
Bewertung der Ergebnisse;
d)
Beratung zur Verbreitung der Ergebnisse.

(4) Die Koordinatoren der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen überwachen die Ernennung und Mitwirkung der Mitglieder der beratenden Ausschüsse gemäß der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats.

(5) Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 1 eingesetzten beratenden Ausschüsse entsprechend den in den Programmplanungsdokumenten von Eurofound ausgewiesenen Schwerpunkten auflösen.

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